Scheinselbstständigkeit – Immer noch ein brisantes Thema

Die Beweispflicht, ob bei einem Mitarbeiter Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, hat die Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie muss nach § 7 Abs. 1 SGB IV nachweisen, dass der Mitarbeiter – im Gegensatz zu einem Selbstständigen – weisungsgebunden und in Ihre Unternehmensorganisation eingebunden ist. In diesem Fall liegt nämlich eine Scheinselbstständigkeit vor.
Folgende Kriterien können auf Scheinselbstständigkeit hinweisen:
  1. Ihr Auftragnehmer beschäftigt keinen Angestellten, die mehr als 400 Euro im Monat verdienen.
  2. Er hat nur Sie als einzigen Auftraggeber. Konkretes Messkriterium: Er erzielt 5/6 seines Umsatzes oder mehr mit Ihrem Unternehmen.
  3. Er hat keine Geschäftsräume und trägt kein unternehmerisches Risiko.
  4. Er verrichtet die gleiche Arbeit wie Ihre angestellten Mitarbeiter.
  5. Er ist ein früherer Mitarbeiter von Ihnen und macht das Gleiche jetzt als Selbstständiger.
  6. Sie beauftragen ihn dauerhaft, nicht projektbezogen.
Folgende Gegenargumente haben Sie, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund Scheinselbstständigkeit vermutet:
  1. Ihr Auftragnehmer schuldet Ihrem Unternehmen nicht seine Arbeitskraft, sondern ein Ergebnis.
  2. Er kann seine Tätigkeit, vor allem Arbeitszeit- und ort, frei gestalten.
  3. Er ist persönlich und wirtschaftlich unabhängig von Ihrem Unternehmen.
  4. Er hat ein Gewerbe angemeldet.
  5. Er besitzt eigene Geschäftsräume.
  6. Er wirbt für sich.
Übrigens: Handelsvertreter sind nach § 84 Abs. 2 HGB von der Vermutung der Scheinselbstständigkeit ausgenommen.

Vorsicht "arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit": Auch wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund keine Scheinselbstständigkeit nachweisen kann, wird zusätzlich überprüft, ob es sich um einen "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" handelt. Ihr Auftragnehmer ist dann zumindest rentenversicherungspflichtig und zwar dann, wenn er

  • im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit, die er für Sie ausführt, keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, der mehr als 400 Euro bei ihm verdient;
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für Sie arbeitet (§ 2 Abs. 9 SGB VI).
Ihr arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger kann sich auf Antrag in folgenden Fällen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen:
  1. Ihr Auftragnehmer ist Existenzgründer. Damit kann er für drei Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.
  2. Er wird ab seinem 58. Geburtstag erstmals als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger versicherungspflichtig. Dann kann er sich für die gesamte Dauer dieser Tätigkeit befreien lassen.
  3. Er hat seine Tätigkeit vor dem 1. Januar 1999 aufgenommen und
  4. – wurde vor dem 2. Januar 1949 geboren oder
  5. – hat vor dem 10. Dezember 1998 private Altersvorsorge betrieben, die in Art und Umfang der gesetzlichen Altersvorsorge entspricht.