Gewährleistungsbürgschaft: 4 Tipps für Ihre finanzielle Absicherung

Sowohl für den Bauherren als auch für den Bauunternehmer bzw. das bauausführende Unternehmen bestehen bei der Umsetzung eines Bauvorhabens erhebliche Risiken. Schließlich geht es beim Hausbau in der Regel um stattliche Summen. Mit der Gewährleistungsbürgschaft sichern Sie sich ab. Erfahren Sie im Folgenden alles, was Sie über die Gewährleistungsbürgschaft wissen sollten.

Gerade als Bauherr sitzen Sie schnell in der Klemme, wenn die Baufirma die Arbeiten nicht frei von Mängeln ausführt, sich aber in finanzieller Schieflage befindet.

1. Die Mängelhaftung als Risikofaktor für jeden Bauherren

Für sämtliche Leistungen rund um den Hausbau hat der Gesetzgeber dabei verschiedene Fristen definiert, innerhalb derer etwaige Mängel beseitigt werden müssen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist diese Art von Gewährleistung detailliert definiert. Wichtig für Sie als Bauherr ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, auch im Nachhinein Mängel gegenüber dem Bauträger oder auch dem Architekten geltend zu machen.

So ist ein Bauunternehmen gemäß § 439 Abs. 1 sowie § 437 Abs. 1 dazu verpflichtet, entsprechende Mängel zu beseitigen. In der Praxis kann es allerdings vorkommen, dass der Bauträger die Beseitigung der Mängel verweigert oder er in der Zwischenzeit insolvent geworden ist. Daher besteht für Sie als Auftraggeber bzw. als Bauherr hier ein vergleichsweise hohes Risiko, dass Sie die jeweiligen Kosten für die Mängelbeseitigung selbst tragen müssen.

2. Mit einer Gewährleistungsbürgschaft minimieren Sie das Risiko

Dieses Risiko können Sie allerdings deutlich reduzieren, respektive minimieren. Zwei Optionen stehen Ihnen als Bauherr und Auftraggeber zur Verfügung, um sich gegen das etwaige Kostenrisiko auftretender Sachmängel nachhaltig abzusichern. So können Sie zum einen einen so bezeichneten Bareinbehalt vereinbaren, bei dem Sie fünf Prozent der Rechnungssumme für einen bestimmten Zeitraum einbehalten.

Zum anderen können Sie aber auch eine so bezeichnete Gewährleistungsbürgschaft vom Bauunternehmer verlangen. Mittels dieser stellen Sie sicher, dass ein Bürge für die Kosten, die durch die Beseitigung von eventuellen Mängeln, die innerhalb der Gewährleistungspflicht aufgetreten sind, aufkommt. Sollte der leistungserbringende Bauunternehmer dann innerhalb der Gewährleistungsfrist tatsächlich insolvent werden, sind Sie dank eben der Gewährleistungsbürgschaft auf der sicheren (finanziellen) Seite.

3. Hausbanken der Baufirmen fungieren vielfach als Bürgen

Rein theoretisch kommen dabei alle natürlichen und juristischem Personen, die über eine entsprechende Solvenz verfügen, als Bürge bzw. Garant in Betracht. In der Regel treten aber vorzugsweise Kreditinstitute oder auch Versicherungen als haftende Dritte im Rahmen einer Gewährleistungsbürgschaft auf.

Haben Sie dabei einen Bauvertrag nach der so bezeichneten Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) mit einem Bauunternehmen abgeschlossen, muss diese Gewährleistungsbürgschaft sogar zwingend von der Hausbank der Baufirma übernommen werden.

Aber auch wenn Sie keinen Vertrag gemäß VOB abschließen, sollten Sie nicht auf eine entsprechende Gewährleistungsbürgschaft seitens der Hausbank des von Ihnen beauftragten Bauunternehmens verzichten. Zwar können Bürgschaften dieser Art im Grunde genommen unbefristet ausgestellt werden. Aufgrund der Akzessorietät aber richtet sich die tatsächliche Laufzeit grundsätzlich nach der Verjährungsfrist für entstandene Sachmängel.

4. Bauunternehmen haben grundsätzlich eine Nachbesserungspflicht

Die Verjährungsfrist beginnt immer direkt im Anschluss an die Bauabnahme. Sollten Sie im Vertrag keine Verjährungsfrist vereinbart haben, beträgt diese zum Beispiel für Bauwerke vier Jahre oder für bestimmte Teile Ihrer Feuerungsanlage zwei Jahre.

Entdecken Sie innerhalb der Verjährungsfristen einen Mangel, müssen Sie diesen dem Bauunternehmen oder einem anderen betroffenen Auftragnehmer schriftlich anzeigen. Nur wenn dieser seiner Pflicht zur Nachbesserung nicht nachkommt, wird der Bürge im Rahmen der Gewährleistungsbürgschaft dafür in die Pflicht genommen. So muss er die finanziellen Mittel bereitstellen, um die finanzielle Deckung der Nachbesserungspflicht zu gewährleisten.

Erst nach der mängelfreien Beendigung der Gewährleistungspflicht erlischt die Gewährleistungsbürgschaft und der jeweilige Bürge erhält die Bürgschafts- bzw. Garantieurkunde zurück.