Vergütung im Verein: Kommunal – Kombi

Für die materielle Vergütung speziellen Mitgliederengagements in Ihrem Verein gibt es eine staatlich unterstützte Möglichkeit: die Kommunal-Kombi. Mittels des gleichnamigen Bundesprogramms können bei Erfüllung der auferlegten Voraussetzungen Reserven in Ihrem Vereinsleben aktiviert werden.

Die so genannte Kommunal-Kombi kann unter anderen sozialen Zielen, zwei Vereinsziele erreichen: langzeiterwerbslose Vereinsmitglieder in ein einigermaßen geregeltes Beschäftigungsleben bringen und gesellschaftliche oder Vereinsaktivitäten im Gemeinschaftsort optimieren.

Die gegenwärtig regierende Parteienkoalition beschloss 2007 das Bundesprogramm "Kommunal-Kombi". Dieses beinhaltet die Förderung zusätzlicher Arbeitsplätze in Regionen mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit durch die betroffenen Kommunen.

Für anspruchsberechtigte und für eine bezügliche Tätigkeit Qualifizierte können zwischen dem 01. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmöglichkeiten in gemeinnützigen Bereichen über eine maximale Dauer von drei Jahren beantragt und geschaffen werden. Der Bund stellt alternativ zu den sonst zu bewilligenden Erwerbslosenunterstützungen, zu 100% die Vergütungen für die Tätigkeiten bereit.

Auch Vereine können sich mit anspruchsberechtigten Vereinsmitgliedern oder Qualifizierten um diese Beschäftigungsmöglichkeiten bewerben. Vor einer Ausschöpfung dieser Vergütungsmöglichkeiten für gemeinnützige Arbeit ist ein umfangreiches Antrags- und Bewilligungsverfahren anhängig. Einzelheiten sind auf www.kommunal-kombi.bund.de abrufbar.

Voraussetzungen für eine Kommunal-Kombi-Vergütung im Verein:

  • Der zu Beschäftigende muss mindestens 12 Monate ununterbrochen Hartz IV-Empfänger sein und für eine entsprechende Beschäftigung qualifiziert sein.
  • Die durchzuführende Tätigkeit muss in erster Linie neue gemeinnützige Aktivitäten im Verein und in der Kommune auslösen. Ein öffentliches Interesse und ein größerer begünstigter Personenkreis müssen vorhanden sein.
  • Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Verwaltungsarbeiten sind nicht förderungsfähig.
  • Die Kommune muss ihr Einverständnis für die Einrichtung einer oder mehrerer bezüglicher Stellen im Verein erklären.

Durchführungsbestimmungen für eine Kommunal-Kombi-Vergütung im Verein:

  • Die Erstbesetzung einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung erfolgen (spätestens bis zum 31.12.2009).
  • Die tägliche Mindestarbeitszeit beträgt sechs Stunden (wöchentlich 30 Stunden).
  • Die Entlohnung und Stellung erfolgt steuer- und arbeitsrechtlich gemäß einem regulären Beschäftigungsverhältnis. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der tariflichen oder ortsüblichen Bezahlung.
  • Wenn die Kommune nicht eintritt, fungiert der Verein als Arbeitgeber und ist buchhalterisch, disziplinarisch und für die ordnungsgemäße Einhaltung der Beschäftigungsrichtlinien verantwortlich (externe Kontrollen sind möglich!).
  • Begonnene und nicht mehr zu besetzende Stellen können binnen sechs Wochen mit neuen Anspruchsberechtigten besetzt werden. Wenn nicht, verfällt die betreffende Stelle!

Die vorliegenden Informationen umreißen die wichtigsten der vielfältigen Fakten. Der betreffende Internetauftritt ist sehr umfangreich. Begeben Sie sich bei Interesse ins Rathaus Ihrer Kommune. Da wird "Sie" geholfen, umfassend und verständlich. Für eine sinnvolle Beschäftigung und Vergütung Ihrer Vereinsmitglieder in Nöten.