Erbrecht zu Lebzeiten: Nottestament

Das Nottestament kann errichtet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, weshalb es dem Erblasser unmöglich oder nicht zumutbar ist, das Testament vor einem Notar zu errichten. Es ist hierbei die Einhaltung der notwendigen Form nicht erforderlich.

Erbrecht zu Lebzeiten: Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein Unterfall des gemeinschaftlichen Testaments. Dabei setzen sich Ehegatten/Lebenspartner gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, meistens die gemeinsamen Kinder, fallen soll.

Erbrecht zu Lebzeiten: Voraussetzungen für ein wirksames Testament

Wenn der Nachlass nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge übergeben werden soll, muss eine letztwillige Verfügung getroffen werden. Das wird normalerweise ein Testament sein. Es ist meist einfach und unkompliziert, kann aber in Einzelfällen mehr rechtliche Tücken haben, als man im ersten Moment vermutet. Wurde zum Beispiel mit einem schon verstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, könnte es sein, dass von den dort getroffenen Regelungen nicht mehr abgewichen werden kann.

Erbrecht zu Lebzeiten: Zusammenstellen der Dokumentenmappe

Das Erbrecht zu Lebzeiten als rechtzeitige Vorsorge für den Todesfall sollte für jeden unerlässlich und keine Frage des Alters sein. Es ist trügerisch zu meinen, später im Alter bleibe noch genügend Zeit. Wie oft werden Menschen in den besten Jahren aus ihrem Leben gerissen. Die rechtzeitige Vorsorge hilft den Angehörigen bei Lebzeiten und den Hinterbliebenen im Todesfall. Zur Vorsorge zählt die Zusammenstellung einer Dokumentenmappe.

Das Wechselmodell in der Kinderbetreuung

Das Wechselmodell hat in der Kinderbetreuung getrennt lebender Eltern Bedeutung, wenn auch mit Ausnahmecharakter, erlangt. Hierbei erfolgt die Betreuung des Kindes durch beide Eltern gleichwertig. Das heißt, das Kind lebt abwechselnd und für gleich lange Phasen im jeweils eigenen Haushalt von Mutter und Vater. Solange die Eltern sich einig sind und das Kindeswohl nicht gefährdet ist, unterliegen sie hierbei keinerlei Einschränkungen.

Der Zugewinnausgleich: Vermögensausgleich & vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Informieren Sie sich rund um das Thema Zugewinnausgleich – sprich den Vermögensausgleich der z. B. bei einer Scheidung durchzuführen ist. Zum 01.09.2009 gab es rechtliche Änderungen: Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn sie haben vor einem Notar den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen und stattdessen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart. Mit dem Begriff Zugewinnausgleich wird der Vermögensausgleich genannt, der bei Beendigung des Güterstandes, zum Beispiel durch Scheidung, grundsätzlich durchzuführen ist.

Das Erbrecht seit 01.01.2010

Das lange erwartete neue Erbrecht hat seit 01.01.2010 wesentliche Änderungen beim Erbausgleich durch Pflegeleistungen, bei den Stundungsgründen, beim Pflichtteilsergänzungsanspruch, im Bereich der Pflichtteilsentziehung und bei der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche gebracht.

Der Zugewinnausgleich: Auskunftsanspruch & negatives Anfangsvermögen

Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn sie haben vor einem Notar den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen und stattdessen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart. Mit dem Begriff Zugewinnausgleich wird der Vermögensausgleich genannt, der bei Beendigung des Güterstandes, zum Beispiel durch Scheidung, grundsätzlich durchzuführen ist. Eine Ausnahme hiervon kann sein, wenn die Parteien zuvor sehr lange getrennt gelebt haben und der wesentliche Teil des Zugewinns in der Trennungszeit erzielt wurde (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002, Aktenzeichen: XII ZR 213/00).