Die Scheidung der Ehe: Die vier Scheidungstypen und ihre Voraussetzungen (Teil 1)

Wenn Sie mit Ihrem Partner einig sind, können Sie sich einvernehmlich scheiden lassen. Sind Sie über den Trennungszeitpunkt oder eine Folge der Scheidung uneinig bleibt nur die streitige Scheidung.

1. Die einvernehmliche Scheidung

  • Beide Ehegatten sind scheidungswillig, und
  • sie leben seit einem Jahr getrennt, und
  • sie haben die Scheidungsfolgen bis auf den Versorgungsausgleich, über den von Amts wegen entschieden wird, einvernehmlich geregelt,

(Hinweis: Manche Scheidungsrichter verlangen, dass die Regelung sämtlicher relevanter Scheidungsfolgen (Kindesunterhalt, Geschiedenenunterhalt, Hausratteilung, Wohnungszuweisung) durch Notarvertrag nachgewiesen wird oder zumindest im mündlichen Scheidungstermin protokolliert werden; für diesen Fall müssen beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein. Bei anderen Gerichten ist es ausreichend, wenn die Ehegatten vortragen, dass sie die Scheidungsfolgen unter sich regeln. Stellt sich wider Erwarten schon vor dem Scheidungstermin heraus, dass eine Einigung der Scheidungsfolgen nicht möglich ist, dann wird das Scheidungsverfahren als streitige Scheidung (siehe unten) fortgeführt. Stellt sich erst nach dem Scheidungstermin heraus, dass doch nicht alle Scheidungsfolgen einverständlich geklärt werden konnten, dann kann ein gerichtliches Verfahren im Allgemeinen nachgeholt werden. Es können sich Nachteile bei den Kosten ergeben und es sind zeitliche Schranken zu beachten.)und

  • ein Ehepartner hat vertreten durch einen Rechtsanwalt die Scheidung bei Gericht eingereicht, und
  • der andere Ehegatte hat ebenfalls mit seinem Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag gestellt oder, was auch ohne Rechtsanwalt zulässig ist, der Scheidung zugestimmt.

2. Die streitige Scheidung nach einjähriger Trennung

  • Die Ehegatten leben seit einem Jahr, aber weniger als drei Jahre getrennt, und
  • der scheidungswillige Ehegatte hat vertreten durch einen Rechtsanwalt die Scheidung bei Gericht eingereicht, und
  • der scheidungswillige Ehegatte hat für den Scheidungsrichter überzeugend vorgetragen, dass die Ehe zerrüttet ist sowie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt werden wird, und

(Hinweis: Eine neue Partnerschaft des scheidungswilligen Ehegatten reicht oftmals nicht.)

  • für die konkreten Fakten, weshalb der scheidungswillige Ehegatte meint, die Ehe sei zerrüttet, hat er Beweise angeboten. Dies umfasst den Trennungszeitpunkt sowie die Eheverfehlungen des anderen, zum Beispiel Misshandlungen, Trunksucht, Vernachlässigung des Haushaltes oder der Kinder.

Der Ehegatte, der noch an der Ehe festhalten möchte, verweigert meist nicht nur die Trennung, sondern auch die Regelung der Scheidungsfolgen. Deshalb ist es zwar nicht notwendig, aber fast immer sinnvoll bei Gericht zu beantragen, dass ein Scheidungsverbundverfahren durchgeführt wird und die Scheidungsfolgen vom Gericht zusammen mit der Scheidung entschieden werden.

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