Erbrecht zu Lebzeiten: Zusammenstellen der Dokumentenmappe

Das Erbrecht zu Lebzeiten als rechtzeitige Vorsorge für den Todesfall sollte für jeden unerlässlich und keine Frage des Alters sein. Es ist trügerisch zu meinen, später im Alter bleibe noch genügend Zeit. Wie oft werden Menschen in den besten Jahren aus ihrem Leben gerissen. Die rechtzeitige Vorsorge hilft den Angehörigen bei Lebzeiten und den Hinterbliebenen im Todesfall. Zur Vorsorge zählt die Zusammenstellung einer Dokumentenmappe.

In der Dokumentenmappe befinden sich alle wichtigen Angaben und Unterlagen:

  1. Persönliche Verhältnisse des Erblassers: wie der vollständige Vorname und Familienname, der Familienstand, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Angaben über Kinder, Eltern und Geschwister; eventuell kann auch die Krankheitsgeschichte mit aufgeführt werden.
    Die Angaben sind für die Angehörigen oder Hinterbliebenen hilfreich zum Beispiel für Rentenanträge, die Abwicklungen des Nachlasses, eigene Erkrankungen und eventuelle Schadensersatzansprüche.
  2. Wirtschaftliche Verhältnisse des Erblassers: dazu gehören unter anderem, Angaben über den Arbeitgeber, das zuständige Finanzamt, Bankverbindungen, Bausparverträge, Wertpapiere, Schließfächer, Versicherungen, Immobilien, Beteiligungen an Unternehmen, Mitgliedschaft in Vereinen, Gewerkschaften, sowie Angaben über Mietangelegenheiten.
    Diese Aufstellung hilft die Eigentums- und Vermögensverhältnisse zu klären und sollte regelmäßig auf den aktuellen Stand gebracht werden. Außerdem kann schon hier überlegt werden, wie unter Beachtung der erb- und erbsteuerlichen Grundsätze vererbt werden soll.

Versicherungen und Erbrecht
Besonderheiten gelten für Lebensversicherungen. Der Versicherungsnehmer sollte die Bezugsberechtigten eindeutig festlegen und immer wieder überprüfen. Geschieht dies nicht ausdrücklich, so fällt die Versicherungssumme nach dem Tod mit in den Nachlass. Bei eingetragener Bezugsberechtigung leisten die Versicherungen jedoch ohne Erbschein.

Dies hat zum Beispiel den Vorteil, dass bei Überschuldung des Erblassers der Erbe das Erbe ausschlagen kann, ohne dass er als Bezugsberechtigter die Versicherungssumme verliert. An dieser Stelle sollte bedacht werden, dass der namentlich benannte Ehegatte nach einer etwaigen Scheidung bezugsberechtigt bleibt, wenn nicht die Bezugsberechtigung ausdrücklich widerrufen wird.

Die Festlegung im Testament reicht dazu meistens nicht aus. Eine Änderung oder ein Widerruf der Bezugsberechtigung sollte deshalb immer direkt bei der Versicherungsgesellschaft erklärt werden.