Erbrecht zu Lebzeiten: Testament in amtlicher Verwahrung und Widerruf

Ein Testament kann an jedem beliebigen Ort verwahrt werden. Der sicherste Weg, dass es gefunden wird, ist die amtliche Verwahrung. Die Folgen der Rücknahme und was Sie tun müssen, wenn Sie die testamentarischen Bestimmungen widerrufen oder ändern möchte, lesen Sie hier.

Empfehlung: Das Testament in amtliche Verwahrung
Ein eigenhändiges Testament, sei es einzeln verfasst oder gemeinschaftlich, kann an jedem beliebigen Ort verwahrt werden. Es sollten aber Vorkehrungen getroffen werden, dass es im Todesfall auch gefunden wird. Der sicherste Weg hierfür ist die amtliche Verwahrung.

Die Herausnahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung nur persönlich
Sowohl das vor einem Notar errichtete Testament als auch das eigenhändige Testament kann in amtliche Verwahrung gegeben werden. Hierzu wird es bei dem für den Wohnort des Erblassers zuständigen Amtsgericht – Nachlassgericht – für eine relativ geringe Gebühr hinterlegt. Die Rückgabe des Testaments kann jederzeit verlangen werden. Allerdings darf es dem Erblasser nur persönlich ausgehändigt werden.

Die Wirkung der Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
Die Rücknahme des eigenhändigen Testaments aus der amtlichen Verwahrung hat auf seine Wirksamkeit im Gegensatz zum notariellen Testament keinerlei Auswirkung. Denn dieses gilt sobald es aus der amtlichen Verwahrung genommene wurde als widerrufen.

Testament: Der Widerruf
Neben der Rücknahme des notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung gibt das Erbrecht dem Erblasser die Möglichkeit sein Testamentes jederzeit zu widerrufen. Lediglich beim Gemeinschaftlichen Testament ist das einseitige Widerrufrecht an die notarielle Form gebunden oder nach dem Tod des Erstverstorbenen gänzlich unzulässig.

Das Testament kann als Ganzes oder auch nur in einzelne Verfügungen oder Anordnungen jederzeit widerrufen werden. Ein solcher Widerruf kann durch ausdrückliche Erklärung oder auch durch ein neu abgefasstes Testament erfolgen, weshalb es sinnvoll ist, im Testament den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum anzugeben.

Ein Widerruf ist auch dadurch möglich, dass die Testamentsurkunde vernichtet oder entsprechend verändert wird. Im Zweifel wird man vom Widerruf aller letztwilligen Verfügungen ausgehen. Der Widerruf kann ebenso wieder widerrufen werden.