Der Versorgungsausgleich nach dem 01.09.2009

Mit dem Versorgungsausgleich soll dem während der Ehe weniger verdienenden Ehegatten ein gerechter Anteil an der Altersversorgung zukommen. Die wesentlichen Änderungen zum 01.09.2009 durch die Familienrechtsreform erfahren Sie hier!

Bei der Ehescheidung wird grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Damit soll dem während der Ehe weniger verdienenden Ehegatten ein gerechter Anteil an der Altersversorgung zukommen.

Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters- Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, insbesondere also die Renten aus der Sozialversicherung, die Beamtenpensionen, betriebliche Altersversorgungen, Renten aus einer Zusatzversorgung oder aus einer privaten Rentenversicherung werden hierbei einbezogen.

 

  1. Im Versorgungsausgleich werden die Anrechte geteilt
    Bisher war es so, dass statische oder teildynamische Rentenanwartschaften in ein Anrecht der volldynamischen gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet wurden. Nach der Neuregelung erfolgt der Ausgleich durch eine interne Teilung des Nominalwertes, was sich für den ausgleichsberechtigten Ehegatten deutlich günstiger auswirkt.  
  2. Zum Versorgungsausgleich gehören auch Kapitalleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
    Neu ist, dass jetzt alle Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung dem Versorgungsausgleich zugeordnet sind. Zuvor gehörten betriebliche Kapitalleistungen, zum Beispiel die Direktversicherung, zur Scheidungsfolge Zugewinn.
  3. Die Familienrechtsreform schränkt das Unterhaltsprivileg im Versorgungsausgleich ein
    Eine wesentliche Änderung durch die Familienrechtsreform besteht darin, dass das Unterhaltsprivileg zu Lasten des Ausgleichspflichtigen erheblich eingeschränkt worden ist. Die Versorgung des ausgleichspflichtigen Rentners oder Beamten wird sofort gekürzt, auch wenn nur er sich bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits im Ruhestand befindet. Das Unterhaltsprivileg besteht nur noch in der Gestalt fort, dass das Altersruhegeld in der Höhe nicht gekürzt wird, in der der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Ausgleichberechtigten erfüllt wird. 
  4. Bei kurzer Ehedauer kein automatischer Versorgungsausgleich
    Waren die Eheleute weniger als drei Jahre miteinander verheiratet, findet der Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag eines Ehegatten statt. 
  5. Stärkung des Willens der Ehegatten im Versorgungsausgleich
    Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bedürfen nicht mehr der familiengerichtlichen Genehmigung. Sie unterliegen lediglich noch einer Inhaltskontrolle 
  6. Das Invaliditätsprivileg im Versorgungsausgleich
    Abgemildert werden die Nachteile für den Ausgleichspflichtigen beim Versorgungsausgleich nach der Familienrechtsreform 2009 durch das Invaliditätsprivileg. Es besagt, dass der Ausgleichspflichtige im Invaliditätsfall beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger die Kürzung seiner Anrechte rückgängig machen kann 
  7. Das Heimfallprivileg im Versorgungsausgleich
    Außerdem gilt das Heimfallprivileg. Danach kann der Ausgleichpflichtige die Rückgängigmachung oder Anpassung der Kürzung beantragen, wenn die ausgleichsberechtigte nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat.  

Wurde der Versorgungsausgleich nach bisherigem Recht vorgenommen, so wird in vielen Fällen in einem isolierten Gerichtsverfahren eine Abänderung möglich sein. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Anpassung oder Abänderung sich erst ab dem ersten Tag des Monats auswirkt, der auf den Monat der Antragstellung erfolgt.