Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2010)

Sie möchten mehr über den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle erfahren? Seit 1977 stellt die Düsseldorfer Tabelle bei der Berechnung des Kindesunterhaltes eine feste Größe dar. Sie wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf an die aktuellen Verhältnisse angepasst und seit 2008 bundesweit mit allen deutschen Oberlandesgerichten abgestimmt.

Mit Geltung zum 01.01.2010 erfuhr die Düsseldorfer Tabelle die letzte Änderung. Auslöser war diesmal das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das zu einer Anhebung des Existenzminimums sowie des Kinderfreibetrages führte, was sich in den Tabellensätzen mit einer Erhöhung um rund 13% des Zahlbetrages niederschlägt.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt bei der Berechnung des Kindesunterhaltes eine feste Größe dar. Die nächste grundlegende Überarbeitung ist zum Sommer 2010 zu erwarten.  

Kindergeld nach Düsseldorfer Tabelle: Richtlinie für die Praxis
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft. Sie stellt eine Orientierungshilfe für die Praxis dar und soll der Vereinheitlichung der Rechtsprechung dienen. In Einzelfällen kann es deshalb zu Abweichungen kommen.  

Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2010
Mit Geltung zum 01.01.2010 erfuhr die Düsseldorfer Tabelle die letzte Änderung. Auslöser war diesmal das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das zu einer Anhebung des Existenzminimums sowie des Kinderfreibetrages führte, was sich in den Tabellensätzen mit einer Erhöhung um rund 13% des Zahlbetrages niederschlägt.

Aufbau der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet wie bisher nach dem Einkommen der Eltern und dem Alter des Kindes. Danach beträgt der Mindestunterhaltsbedarf (bei einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen unter 1.500 Euro) für ein Kind im Alter 0-5 Jahre 317 Euro, im Alter von 6-11 Jahre 364 Euro, von 12-17 Jahre 426 Euro und ab 18 Jahren 488 Euro.

Die neue Düsseldorfer Tabelle weist hierbei den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag, der sich erst nach Einbeziehung der Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes ergibt.  

Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu
In jedem Fall ist das Kindergeld zu berücksichtigen. Es wurde zum 01.01.2010 auf 184 Euro für das erste und zweite Kind, auf 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte sowie jedes weitere Kind erhöht. Vom jeweiligen Tabellenbetrag ist das Kindergeld bei minderjährigen zur Hälfte, bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern in voller Höhe abzuziehen.