Postmortale und transmortale Vollmacht

Mit der Vollmacht erhält man die Ermächtigung im fremden Namen zu handeln. Sie erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers, es sei denn sie gilt erst mit dem Tod - postmortal - oder über den Tod hinaus - transmortal.

Mit Vollmacht bezeichnet man die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, das heißt die Ermächtigung zum Handeln im fremden Namen. Mit der postmortalen Vollmacht wird bestimmt, dass die Vollmacht – aufschiebend befristet – erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam wird.

Hiervon ist die transmortale Vollmacht zu unterscheiden. Letztere ist bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers wirksam. Sie soll im Gegensatz zur Vollmacht unter Lebenden mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen, sondern über seinen Tod hinaus fortbestehen.

 

Die Form der postmortalen Vollmacht und der transmortalen Vollmacht
Eine Vollmacht ist im Allgemeinen an eine bestimmte Form nicht gebunden. Zu Beweiszwecken sollte sie aber schriftlich, gegebenenfalls sogar durch eine notarielle Urkunde erteilt werden.

Es kann sinnvoll sein, die postmortale Vollmacht im Testament oder Erbvertrag zu erteilen.

Das Erbe geht zwar unverzüglich mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über, diese sind aber erst mit der Erteilung des Erbscheins verfügungsberechtigt, was zu einer problematischen, zeitweisen Handlungsunfähigkeit der Erben führen kann.  

Der Widerruf der Vollmacht
Die postmortale Vollmacht, wie die transmortale Vollmacht auch, kann jederzeit durch den oder die Erben widerrufen werden und ist dann hinfällig. Dem kann der Vollmachtgeber dadurch vorbeugen, dass er die Erbeinsetzung mit einer Auflage versieht oder unter der Bedingung erteilt, dass der Erbe die Vollmacht nicht widerruft.

Den Widerruf in der Vollmachturkunde auszuschließen würde nicht ausreichen. Der Erbe wäre daran nicht gebunden. Eine unwiderrufliche Vollmacht wird im Übrigen zumeist als sittenwidrig angesehen.

Die postmortale oder die transmortale Vollmacht bei Bankgeschäften
Ein häufiger Anwendungsfall für die postmortale oder die transmortale Vollmacht sind Bankgeschäfte. Denn nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ist zum Nachweis der Verfügungsbefugnis die Vorlage eines Testaments oder der Sterbeurkunde nicht ausreichend. Notwendig ist deshalb, dass der Verstorbene der betreffenden Person eine postmortale oder transmortale Vollmacht ausgestellt hat. Empfehlenswert ist es dabei, das Formular der jeweiligen Bank zu benutzen.  

Die erteilte postmortale oder transmortale Vollmacht erlaubt dem Bevollmächtigten jedoch nicht, die vertragliche Rechtsstellung des verstorbenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu verändern, insbesondere darf das Konto nicht einfach umgeschrieben werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2009, Aktenzeichen: XI ZR 191/08).