Ein Gemeinschaftliches Testament beinhaltet die letztwilligen Verfügungen in einem Dokument von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz aufgrund eines gemeinschaftlichen Testierwillens.
Wichtig ist hierbei, dass die Beteiligten bereits bei der Errichtung verheiratet sind. Ein gemeinschaftliches Testament von Verlobten ist und bleibt unwirksam, das heißt, es wird auch durch eine spätere Heirat nicht wirksam.
Gemeinschaftliches Testament – Die Form
Wie das allgemeine Testament, kann ein Gemeinschaftliches Testament als öffentliches Testament durch einen Notar oder als privates Testament errichtet werden. Das private Gemeinschaftliche Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, wobei es ausreichend ist, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner eine für beide geltende, "Letzten Willen“ eigenhändig verfasst und beide das Dokument unterschreiben.
Keine Voraussetzungen sind, dass die in dem Gemeinschaftlichen Testament enthaltenen letztwilligen Verfügungen zeitgleich von den Eheleuten/Lebenspartnern verfasst wurden oder dass die Verfügungen in einer Urkunde enthalten sind.
Die Wechselbezüglichkeit im Gemeinschaftlichen Testament
Im Gegensatz zum allgemeinen Testament kann ein Gemeinschaftliches Testament neben einseitigen auch wechselbezügliche Verfügungen enthalten. Wechselbezüglich (wechselseitig) sind Verfügungen, die ein Ehegatte/Lebenspartner nur auf Grund der Verfügungen des anderen Ehegatten/Lebenspartner getroffen hat.
Als wechselbezügliche Verfügungen kommen Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen in Betracht. Trotz dieser möglichen Wechselbezüglichkeit einer Anordnung ist ein Gemeinschaftliches Testament kein Erbvertrag.
Die Bindungswirkung des Gemeinschaftlichen Testaments
Die in einem Gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen sind bindend, soweit sie wechselbezüglich sind. Können die Ehegatten/Lebenspartner sich über einen Widerruf oder eine Änderung nicht einigen, kann das Gemeinschaftliche Testament durch eine notarielle Erklärung gegenüber dem anderen – noch lebenden – Ehegatten/Lebenspartner einseitig widerrufen werden.
Nach dessen Tod kann die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügungen im Gemeinschaftlichen Testament nur beseitigt werden, wenn der Überlebende die Erbschaft innerhalb der Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls ausschlägt. Die Bindungswirkung entfällt nur dann noch, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die zur Pflichtteilsentziehung führen würde
Ein Gemeinschaftliches Testament im Falle der Scheidung
Für den Fall der Scheidung oder Eheaufhebung gilt, dass das Gemeinschaftliche Testament grundsätzlich unwirksam wird. Hierbei reicht es aus, wenn beim Tode des Erblassers die Voraussetzungen der Scheidung/Aufhebung vorgelegen haben und der Erblasser einen eigenen Scheidungsantrag/Aufhebungsantrag gestellt oder ihm zugestimmt hat.
Etwas anderes gilt dann, wenn anzunehmen ist, dass das Gemeinschaftliche Testament auch für den Fall der Scheidung/Eheaufhebung errichtet wurde, was im Zweifel durch Auslegung festzustellen ist. Abzustellen ist hierbei auf den Willen der Eheleute im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.