Trotz der Vorteile, geht das wohl am meisten gebräuchliche Testament aber auch mit einigen Nachteilen einher.
Drei Vorteile des Berliner Testaments
1. Gegenseitige Absicherung
Mit dem Berliner Testament können sich Ehepartner gegenseitig finanziell absichern. Wer länger lebt, kann über das gesamte Vermögen verfügen und geht der Gefahr aus dem Weg, mit den Kindern eine eventuell konfliktträchtige Erbengemeinschaft eingehen zu müssen. Sind die Kinder minderjährig, muss sich der lebende Ehepartner etwa auch nicht mit dem Vormundschaftsgericht auseinandersetzen, sollte der Verkauf einer Immobilie anstehen.
Demnach bringt das Berliner Gericht für den überlebenden Partner eine maximale Absicherung. Wichtig dabei ist es jedoch, dass die im Berliner Testament enthaltenen "Pflichtteils-Strafklauseln" fehlerfrei ausgestaltet sind. Die Klausel darf etwa nicht erst dann eingreifen, wenn das Kind bereits sein Geld aus dem Pflichtteil durchgesetzt hat, sondern bereits dann, wenn er seinen Pflichtteil fordert.
2. Aufnahme von Stiefkindern in die Erbfolge
Für Patchworkfamilien geht das Berliner Testament mit einem weiteren Vorteil einher. So können sie auch ihre Stiefkinder in die Erbfolge einbeziehen. Bei der gesetzlichen Erbfolge würden sie dagegen leer ausgehen, zumal Stiefkinder kein gesetzliches Erbrecht haben. Werden jedoch diese in das Berliner Testament aufgenommen, so sind sie den leiblichen Kindern bei der Erbschaftssteuer gleichgestellt. Demnach profitieren sie ebenso von demselben hohen Freibetrag von 400.000 Euro.
3. Vermögen bleibt der Familie erhalten
Das Vermögen, welches von dem Paar erwirtschaftet wurde, bleibt in der Familie. Setzt ein Ehepaar seine Kinder als einzige Erben in das Berliner Testament ein, dann ändert sich hieran auch dann nichts, wenn die Witwe oder der Witwer heiratet. Denn ein Berliner Testament kann nämlich, wenn keine expliziten Ausnahmen vereinbart gelten, nach dem Tod eines Partners nicht mehr geändert werden.
Drei Nachteile des Berliner Testaments
1. Kinder haben das Nachsehen
Kinder erben beim Berliner Testament erst dann, wenn beide Eltern verstorben sind. Demzufolge werden sie bei Ableben des ersten Elternteils quasi enterbt und haben auch keine Möglichkeit, sich auf den Pflichtteil zu berufen. Dies gilt im Übrigen auch für reine Vermögensumschichtungen sowie Wertsteigerungen des vorhandenen Vermögens zwischen dem Todestag des Erstverstorbenen und dem des Letztverstorbenen.
Aus diesem Grund ist stets auf den Wert des Vermögens am Todestag des Letztverstorbenen abzustellen. Anders sieht es in dieser Zeit mit den erwirtschafteten Erträgen des Vermögens aus. Diese sind vom Berliner Testament nicht umfasst, da sie erst in der Person des Letztverstorbenen entstanden sind.
2. Hohe Belastung durch Erbschaftssteuer bei hohem Vermögen
Eine unnötig hohe Erbschaftssteuer droht bei größeren Vermögen. Kinder müssen erst ab einem Erbe von über 400.000 Euro Steuern entrichten. Dieser Freibetrag steht zweimal zur Verfügung, nämlich jeweils bei Tod eines Elternteils. Ist aufgrund des Berliner Testaments jedoch die Witwe oder der Witwer Alleinerbe, so verfällt der Freibetrag der Kinder.
Dies hätte zur Folge, dass das Finanzamt zweimal abkassiert. Denn erst wird der überlebende Partner und nach dessen Tod dann noch einmal die Kinder zur Kasse gebeten. Würden die Kinder hingegen gleich nach dem Tod des ersten Elternteils erben, könnten sie ihren Freibetrag bereits ausnutzen. Überdies würde dem überlebenden Partner bereits ein Nießbrauchsrecht für eine finanzielle Absicherung genügen.
3. Bindung über den Tod hinaus
Die Bindung durch das Berliner Testament erstreckt sich über den Tod hinaus. Verstirbt ein Partner, ist eine Änderung des Testaments nur dann möglich, wenn sich die Eheleute dies vorab ausdrücklich zugestanden haben. Das vergessen jedoch viele Paare. Hieraus folgt: Der Witwer oder die Witwe dürfen zum Beispiel die Aufteilung des Nachlasses unter den Kindern nicht mehr ändern, auch wenn gute Gründe dafür sprechen würden.
Wird beispielsweise die Witwe pflegebedürftig und wird sie ausschließlich von einem Kind betreut, während die übrigen Kinder kein Interesse zeigen, so kann die einmal getroffene Schlusserbeneinsetzung der Kinder nicht abgeändert oder widerrufen werden. Auch ein eigenes Testament des verwitwerten Partners hilft an dieser Stelle nicht weiter. Umgehen oder einschränken lässt sich diese Bindung allerdings durch die Vereinbarung von Klauseln. So kann etwa festgelegt werden, dass sich die Erbquoten ändern dürfen.