Der Zugewinnausgleich: Auskunftsanspruch & negatives Anfangsvermögen

Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn sie haben vor einem Notar den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen und stattdessen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart. Mit dem Begriff Zugewinnausgleich wird der Vermögensausgleich genannt, der bei Beendigung des Güterstandes, zum Beispiel durch Scheidung, grundsätzlich durchzuführen ist. Eine Ausnahme hiervon kann sein, wenn die Parteien zuvor sehr lange getrennt gelebt haben und der wesentliche Teil des Zugewinns in der Trennungszeit erzielt wurde (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002, Aktenzeichen: XII ZR 213/00).

Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, es sei denn sie haben vor einem Notar den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen und stattdessen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart.

Mit dem Begriff Zugewinnausgleich wird der Vermögensausgleich genannt, der bei Beendigung des Güterstandes, zum Beispiel durch Scheidung, grundsätzlich durchzuführen ist. Eine Ausnahme hiervon kann sein, wenn die Parteien zuvor sehr lange getrennt gelebt haben und der wesentliche Teil des Zugewinns in der Trennungszeit erzielt wurde (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002, Aktenzeichen: XII ZR 213/00).

Zugewinnausgleich: Der Auskunftsanspruch
Zur Feststellung, ob ein Ausgleichsanspruch bestehen könnte, hat der eine Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Auskunftsanspruch. Dieser Auskunftsanspruch wurde mit dem neuen Zugewinnausgleichsrecht deutlich verbessert. Jetzt können alle für die Berechnung des Anfangs- oder Endvermögens maßgeblichen Informationen einschließlich der Vorlage von Nachweisen verlangt werden.

Negatives Anfangsvermögen
Seit der Änderung des Zugewinnausgleichsrechts werden die Verbindlichkeiten zu Beginn der Ehe berücksichtigt und es kann sich, falls entsprechend hohe Verbindlichkeiten bestanden haben, nunmehr auch ein negatives Anfangsvermögen ergeben.

Das so ermittelte Anfangsvermögen muss mit Hilfe des Lebenshaltungsindexes auf den zum Stichzeitpunkt maßgeblichen Wert umgerechnet werden. Sofern es nur durch die Geldentwertung zu einer Wertsteigerung des Anfangsvermögens gekommen ist, findet kein Zugewinnausgleich statt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.05.1987, Aktenzeichen: IVb ZR 62/86).

der Berechnung des Endvermögens sind Verbindlichkeiten, wie bisher, von dem positiven Vermögen abzuziehen.

Sodann ist für jeden Ehegatten getrennt, das für ihn ermittelte und um den inflationären Scheingewinn verringerte Anfangsvermögen einschließlich Schenkungen, Erbschaften etc. von dem Endvermögen abzuziehen. Die Differenz ist der Zugewinn des jeweiligen Ehegatten.

Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat dem anderen Ehegatten die Wertdifferenz durch Zahlung der halben Betrages auszugleichen. Die Höhe der Ausgleichsforderung wird jedoch durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands noch vorhanden ist.

Die Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleich beträgt im Grundsatz drei Jahre.