Wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis: Was bedeutet das in der Praxis?

Eine typische Regelung in einem gerichtlichen Vergleich ist, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer ein "wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis" zu erteilen. Aber was bedeutet das in der Praxis? Hat der Arbeitnehmer jetzt z. B. Anspruch auf bestimmte von ihm gewünschte Formulierungen? Die Antwort ergibt sich aus einem Beschluss des LAG Sachsen vom 06.08.2012, Az.: 4 Ta 170/12.

In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer zunächst gegen seine Kündigung geklagt. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht endete mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem es unter anderem hieß: "Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist." Das daraufhin ausgestellte Zeugnis schuf gleich den Anlass für das nächste gerichtliche Verfahren. Der gekündigte Arbeitnehmer war nämlich der Ansicht, dass erhaltene Zeugnis entspreche nicht den Vorgaben aus dem gerichtlichen Vergleich.

Er wollte seinen ehemaligen Arbeitgeber nun dazu im Verfahren über die Zwangsvollstreckung zwingen, ein Zeugnis mit bestimmten Formulierungen auszustellen. Hierzu beantragte er beim Arbeitsgericht, den Ex-Arbeitgeber entsprechend zu verpflichten. Für den Fall, dass dieser der Verpflichtung nicht nachkomme, beantragte der Arbeitnehmer weiter ein Zwangsgeld bzw. im zweiten Schritt sogar Zwangshaft gegen den Geschäftsführer seines ehemaligen Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht lehnte dieses Ansinnen ab. Der Mitarbeiter wandte sich dann an das Landesarbeitsgericht, holte sich dort aber die nächste Abfuhr.

Wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis gibt keinen Anspruch auf vom Mitarbeiter gewünschte Formulierungen

Entscheidend war, dass nicht bereits im Vollstreckungstitel, also dem gerichtlichen Vergleich, ein bestimmter Wortlaut vereinbart war, sondern dass nur pauschal auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis angestellt wurde. In so einer Situation kann nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren ein bestimmter Zeugnisinhalt durchgesetzt werden. Wenn der Mitarbeiter bestimmte Formulierungen wünscht, muss er dies außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens per Klage durchsetzen.

Das LAG ging daher davon aus, dass der Ex-Arbeitgeber seine Verpflichtung erfüllt hatte, auch wenn das Zeugnis nicht genau den gewünschten Wortlaut hatte. Das Zeugnis wies die gesetzlichen Merkmale (§ 109 GewO) eines qualifizierten Zeugnisses auf, nämlich

  • Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers
  • Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis.
  • verfasst auf einem Briefbogen des Arbeitgebers
  • Zeugnis enthält Datum und Unterschrift.

Alleine der Hinweis im Vergleich, es müsse sich um ein "wohlwollendes" Zeugnis handeln, gäbe noch keinen im Zwangsvollstreckungsverfahren durchsetzbaren Anspruch auf bestimmte Formulierungen. Vielmehr könne dieser Hinweis keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein, da er zu unbestimmt ist.