Besteht ein Anspruch auf Dank und gute Wünsche im Zeugnis?

Ob ein Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf einen Dank und gute Wünsche im Schlusssatz des Arbeitszeugnisses hat, hat das BAG Ende 2012 endgültig entschieden: Er hat diesen Anspruch nicht. Die Richter haben auch festgelegt, was ein Arbeitnehmer verlangen kann, der mit der von Ihnen verwendeten Formulierung nicht einverstanden ist (BAG, Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11).

Es ist weitgehend üblich, dass der Schlusssatz in einem Zeugnis einen Dank für die geleistete Arbeit und gute Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt. Das bedeutet aber noch nicht, dass der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf diese Formulierung hat. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Geklagt hatte ein ehemaliger Leiter eines Baumarktes, der von seinem Arbeitgeber ein überdurchschnittlich gutes Zeugnis bekommen hatte. Das Zeugnis endete mit der Formulierung "Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute."

Diese Formulierung reichte dem ehemaligen Arbeitnehmer nicht. Er war der Ansicht, das Fehlen des üblichen Dankes entwerte das gute Zeugnis. Er verlangte, dass der Arbeitgeber stattdessen folgende Formulierung in das Zeugnis einfügte: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."

Diesem Wunsch wollte der Arbeitgeber nicht nachgeben, so dass die Sache gerichtlich ausgetragen wurde. Und hier kam es durchaus zu unterschiedlichen Urteilen. Das Arbeitsgericht gab dem ehemaligen Marktleiter noch recht. Das Landesarbeitsgericht dagegen dem Arbeitgeber. Schließlich war das BAG berufen, die Angelegenheit endgültig zu klären. Und es schloss sich dem Landesarbeitsgericht an und stärkte die Position der Arbeitgeber.

Die Richter stellten fest, dass auch die Schlusssätze in Zeugnissen eine Bedeutung haben. Sie sind nicht "beurteilungsneutral", sondern ergänzend zu den objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers geeignet, diese Aussagen zu bestätigen oder zu relativieren. Selbst wenn es in der Praxis weitgehend üblich ist, entsprechende Dankesformulierungen in einem Zeugnis zu verwenden, gäbe es keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Sie müssen also solche Formulierungen nicht verwenden.

Was tun, wenn der Mitarbeiter ihre Formulierungen zu Dank und guten Wünschen beanstandet?

Genau wie im Fall des BAG kann es natürlich immer wieder vorkommen, dass ein Mitarbeiter mit Ihrer Formulierung nicht einverstanden ist. Das ändert aber nichts daran, dass Sie insoweit frei sind, ob Sie eine solche Formulierung aufnehmen wollen. Wenn der Mitarbeiter mit Ihrer Formulierung nicht einverstanden ist, müssen Sie nicht den von ihm gewünschten Dank und die guten Wünsche für die Zukunft in das Zeugnis aufnehmen.

Der Mitarbeiter hat dann nach Ansicht des BAG nur einen Anspruch darauf, dass auf derartige Formulierungen zu Dank und guten Wünschen im Zeugnis komplett verzichtet wird.

Tipp für Sie als Arbeitgeber: Zeugnisstreitigkeiten lohnen sich in den seltensten Fällen. Wenn es für Sie vertretbar ist, die vom Mitarbeiter gewünschten Formulierungen zu Danksagungen und guten Wünschen für die Zukunft in das Zeugnis aufzunehmen, sollten Sie das tun, um die Angelegenheit vom Tisch und den Kopf frei für wirklich wichtige Dinge zu bekommen.