Privatleute können Kosten für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abziehen – pro Jahr bis zu 20% der nachgewiesenen Kosten, maximal 600 €. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen z.B. Gärtner- und Reinigungsarbeiten, Wartungsarbeiten und kleine Ausbesserungen.
Beachten Sie: Der Steuerabzug gilt aber nur für Wartungsarbeiten oder kleine Schönheitsreparaturen. Renovierungen sind dagegen nicht begünstigt. Das hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt (02.09.2004, Aktenzeichen: 4 K 2030/04).
Beachten Sie: Der Steuerabzug gilt aber nur für Wartungsarbeiten oder kleine Schönheitsreparaturen. Renovierungen sind dagegen nicht begünstigt. Das hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt (2.9.2004, Aktenzeichen: 4 K 2030/04).
Privatleute können Kosten für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abziehen – pro Jahr bis zu 20% der nachgewiesenen Kosten, maximal 600 €. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen z.B. Gärtner- und Reinigungsarbeiten, Wartungsarbeiten und kleine Ausbesserungen.