Warum Sie jede Eingruppierung umfassend prüfen sollten

Bei der Eingruppierung Ihrer Arbeitskollegen sollten Sie immer ganz besonders gut hinschauen. Schnell kann es Ihnen passieren, dass ein Arbeitnehmer auf eine neue Eingruppierung pocht, weil er der Meinung ist, er müsste für die von ihm geleistete Arbeit höher entlohnt werden. Wird diesem Wunsch nicht entsprochen, hat er trotzdem Anspruch auf Prüfung der Eingruppierung in eine andere, höhere Gehaltsklasse.
Polizeibeamter bestand auf neue Eingruppierung
Ein Polizist war seit 1999 im Polizeidienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig. Zu seinen Aufgaben gehört etwa die Verwahrung festgenommener oder die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Der Polizist wurde nach der Vergütungsgruppe BAT VII vergütet. Er klagte eine Eingruppierung in die höhere Verdienstgruppe BAT Vc. Seiner Ansicht nach erordere die übertragene Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zumindest zu einem Drittel selbstständige Leistungen. Aus diesem Grund sei eine neue Eingruppierung notwendig.
Eingruppierung immer ordentlich prüfen
In den ersten Instanzen scheiterte der Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab den Vorinstanzen insofern Recht, als dass keine Eingruppierung in die Vergütungsklasse BAT Vc vorgenommen werden kann. Selbstständige Leistungen sind nicht zu mindestens einem Drittel seiner Gesamttätigkeit erforderlich, da täuchte sich der Polizist.

Dies ist aber Voraussetzung für die Eingruppierung in BAT Vc. Aber: In der Vorinstanz hätte noch geprüft werden müssen, ob der Polizist in die Vergütungsgruppe Vib einzugruppieren sei (BAG, Urteil vom 6. Juni 2007, Az.: 4 AZR 407/06).

Fazit
Verlangt ein Beschäftigter in Ihrer Dienststelle die Eingruppierung in einer bestimmte höhere Vergütungsgruppe, kann sein Verlangen abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für die höhere Eingruppierung nicht vorliegt.
Aber: Nach diesem Urteil ist damit die Arbeit für Ihren Dienstherren noch nicht getan. Er muss immer auch prüfen, ob der Beschäftigte nicht in eine andere (als die verlangte) höhere Verdienstgruppe eingruppiert werden kann.
Praxis-Tipp
Bei der Höhergruppierung haben Sie ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BpersVG. Lehnt Ihre Dienststellenleitung die Höhergruppierung ab, fragen Sie nach, ob auch die Eingruppierung in eine andere höhere Stufe geprüft worden ist. Falls nicht, verweigern Sie die Zustimmung.