Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist wichtig. Es ist derzeit die Zuordnung zu einer bestimmten Gehaltsstufe in einen Tarifvertrag. In einem Betrieb können aber auch unterschiedliche Vergütungsordnungen jeweils für bestimmte Teile der Belegschaft gelten.
Beispiel für zwei Tarifverträge:
Ein Arbeitgeber, der Schreibtische herstellt, ist kein Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Damit ist der tarifungebunden. Trotzdem wendet er für seine Verwaltungsmitarbeiter die Lohntarifverträge aus dem Metallbereich an und für die Arbeitnehmer aus dem produzierenden Bereich die Tarifverträge für die Holzindustrie. Es bestehen zwei Vergütungsordnungen, die zu beachten sind.
Beispiel für keine passende Bestimmung:
Erfüllt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers keines der in der tariflichen Vergütungsordnung geregelten Tätigkeitsmerkmale, handelt es sich um eine Tariflücke. Eine solche kann nur geschlossen werden, wenn es sich nicht um eine bewusste Auslassung der Tarifvertragsparteien handelt. Denn sogar die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ oder eine schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei dadurch zu prämieren, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie. Zudem darf auch nicht jede unbewusste Tariflücke darf durch die Gerichte geschlossen werden.
Die Lösung: In diesen Fällen wird eine Eingruppierung in die nächst höhere Tarifgruppe vorzunehmen sein.
Beispiel für einen gemeinsamen Betrieb:
Es kann auch vorkommen, dass zwei oder sogar noch mehr Arbeitgeber einen gemeinsamen Betrieb haben. In einem solchen gemeinsamen Betrieb können für die an ihm beteiligten Arbeitgeber jeweils in ihrem Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern verschiedene Vergütungsordnungen zur Anwendung bringen. Auch ist es möglich, dass die Arbeitnehmer eines der beteiligten Arbeitgebers mangels eines kollektiven Vergütungsschemas gar nicht eingruppiert werden können. Denn ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung besteht im gemeinsamen Betrieb nur gegenüber dem jeweiligen Vertragsarbeitnehmer.
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