Der Betriebsrat: Einstellung und Eingruppierung

Zwischen der Einstellung und Eingruppierung sollte genau differenziert werden. Die Einstellung eines Arbeitnehmers liegt vor, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wurde oder der Arbeitnehmer die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb bereits aufgenommen hat. In diesem Fall kommt es also nicht darauf an, ob tatsächlich schon ein Vertrag geschlossen wurde.

Einstellung und Eingruppierung zwei Mitbestimmungsrechte

Bei der Einstellung und Eingruppierung handelt sich um zwei zu trennende, jeweils dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende Vorgänge. Der Betriebsrat kann also einer Einstellung nicht deshalb widersprechen, weil eine falsche Eingruppierung durch den Arbeitgeber vorgenommen wurde.

Anspruch eingeschränkt

Dem Betriebsrat steht jedoch kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu, die Tätigkeit von Arbeitnehmern einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuordnen. Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Nimmt der Arbeitgeber eine Eingruppierung ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vor, kann dieser nach § 101 BetrVG die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung verlangen. Der Betriebsrat hat jedoch im Bereich der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen – abgesehen von § 104 BetrVG – kein Initiativrecht, aufgrund dessen er vom Arbeitgeber eine bestimmte Ein- oder Umgruppierung verlangen könnte.

Das ist möglich

Dem Arbeitgeber kann nur die Einleitung eines (ergebnisoffenen) Zustimmungsverfahrens aufgegeben werden, nicht aber die Zuordnung einer ausgeübten Tätigkeit zu einer bestimmten Entgelt- oder Lohngruppe. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG.

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