Betriebsrat: Zustimmung zur Eingruppierung darf nicht verweigert werden

Wenn es in Ihrem Betrieb um Einstellungen, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung geht, müssen Sie als Betriebsrat der jeweiligen Maßnahme zustimmen, bevor Ihr Arbeitgeber sie durchführt. Sie können Ihre Zustimmung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers dabei nicht mit der Begründung verweigern, der Arbeitsvertrag sehe eine höhere als die im Tarifvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit vor.
Denn die wöchentliche Arbeitszeit ist für die Beurteilung, welchen Merkmalen des Tarifvertrags die Tätigkeit eines Arbeitnehmers entspricht, ohne Bedeutung (Bundesarbeitsgericht (BAG), 28. Juni 2006, Az.: 10 ABR 42/05).

Eingruppierung: Zustimmung ist notwendig

Sind in Ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und Ihre Zustimmung einzuholen. Eingruppierung im Sinne dieser Vorschrift ist die Einordnung eines Arbeitnehmers in ein Entgeltschema. Dieses muss aus mindestens zwei Vergütungsgruppen bestehen. Ihr Mitbestimmungsrecht bezieht sich insoweit nur auf die zutreffende Einstufung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe.

Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können Sie als Betriebsrat Ihre Zustimmung zu einer Eingruppierung dann verweigern, wenn die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung gegen eine Bestimmung eines auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags verstößt. In der besprochenen Entscheidung lag ein Verstoß vor. Und zwar in der Form, dass die wöchentliche Arbeitszeit, die im Arbeitsvertrag vereinbart war, die im anzuwendenden Tarifvertrag festgelegte Zeit übersteigt.

Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Eingruppierung
Der Betriebsrat hatte der Einstellung grundsätzlich zugestimmt. Seine Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe des gültigen Entgelttarifvertrags hatte er allerdings verweigert.
Arbeitgeberin will Zustimmung ersetzen lassen
Die Arbeitgeberin beantragte die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung. Damit hatte sie vor Gericht Erfolg.
Praxis-Tipp
Wollen Sie als Betriebsrat Ihre Zustimmung zu einer Einstellung oder Eingruppierung verweigern, müssen Sie dies schriftlich innerhalb einer Woche unter Angabe eines der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Grüne tun, also z.B. mit der Begründung, dass die Eingruppierung einer Vorschrift im Tarifvertrag widerspricht.
Eine bloße Wiederholung des Gesetzes genügt dabei nicht. Sie müssen Ihre Begründung vielmehr auf die jeweiligen konkreten Umstände beziehen.