Eingruppierung: Was ist das?

Den Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung durch den Betriebsrat liegt im Zusammenhang mit den personellen Einzelmaßnahmen. Dazu gehört auch die Eingruppierung. Diese ist in § 99 Abs. 1 BetrVG geregelt.

Das ist eine Eingruppierung

Eine Einstellung ist in aller Regel mit einer ersten Eingruppierung verbunden. Die Eingruppierung ist die Festlegung der für den neuen Kollegen maßgebenden Lohn- oder Gehaltsgruppe. Natürlich setzt eine Eingruppierung auch eine entsprechende Vergütungsordnung voraus, also zum Beispiel einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Denn: Wenn keine kollektive Vergütungsordnung besteht, kann ein Arbeitgeber auch keine Eingruppierung vornehmen.

Die Arbeitsplatzbewertung

Nicht mitbestimmungspflichtig ist die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Es handelt sich nämlich nicht um eine personelle Einzelmaßnahme. Eingruppierungen sind dagegen stets personenbezogene Einzelmaßnahmen.

Die Vergütungsordnung

Der Arbeitgeber benötigt also für eine Eingruppierung eine Vergütungsordnung. Es kommt dabei nicht darauf an, weshalb eine Vergütungsordnung Anwendung findet. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung gerade nicht nur dann besteht, wenn

  • eine beiderseitige Tarifbindung,
  • eine einzelvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag
  • oder sonstigen Gründen ein Tarifvertrag Anwendung findet.

Es kommt einzig und allein darauf an, ob eine Vergütungsordnung im Betrieb gilt. Und das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich an sie gebunden ist und verpflichtet ist, eine Eingruppierung vorzunehmen und hieran seinen Betriebsrat zu beteiligen.

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