Stellenanzeige: Beachten Sie beim Formulieren unbedingt das AGG

Das Abfassen von Stellenausschreibungen ist keinesfalls banal. Fehler können für Sie als Arbeitgeber schnell teuer werden. Dies insbesondere dann, wenn Sie bei der Formulierung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Ein Arbeitgeber ist vor dem LAG Düsseldorf gerade noch einmal an einer Entschädigung von 10.000 € vorbei gekommen. Gesucht hatte er einen "Berufseinsteiger".

Das AGG soll sowohl Arbeitnehmer als auch Stellenbewerber vor einer Diskriminierung wegen eines der in § 1 AGG genannten Kriterien schützen. U.a. ist dort auch das Alter aufgeführt.

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Rechtslage nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz

§ 15 Abs. 2 AGG gewährt einen Entschädigungsanspruch gegen den ausschreibenden Arbeitgeber, wenn ein Bewerber aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nicht eingestellt wird. Für den Fall, dass er die Stelle auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, ist der Entschädigungsanspruch auf 3 Monatsgehälter begrenzt. In anderen Fällen ist der tastsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. Das kann für den Arbeitgeber schnell teuer werden. Im Fall des LAG Düsseldorf lag eine Entschädigungsforderung in Höhe von 10.000 € auf dem Tisch.

Geklagt hatte ein 60-jähriger Rechtsanwalt, der sich auf eine Stellenanzeige einer Anwaltskanzlei beworben hatte, die Stelle aber nicht erhalten hatte. Er war bereits seit 1988 selbstständig als Anwalt tätig. Die Anwaltskanzlei suchte mit folgendem Text nach einem neuen Anwalt, explizit einem Berufseinsteiger:

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Vermeiden Sie indirekte Hinweise auf das Lebensalter

Der
angesprochene Fall zeigt, wie gefährlich es sein kann, Hinweise auf das Lebensalter
in die Stellenanzeige aufzunehmen. Dazu gehören auch indirekte Hinweise
wie "Berufseinsteiger".

Die Richter hatten in der Verhandlung noch darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf den Berufseinsteiger wohl eine nach dem AGG verbotene Altersdiskriminierung darstelle. Das hätte zur Folge gehabt, dass der abgelehnte Bewerber in der Tat einen Entschädigungsanspruch gehabt hätte.

Die Anwaltskanzlei hat aber noch einmal Glück gehabt. Denn das Gericht wies weiter darauf hin, dass die vom Stellenbewerber eingelegte Berufung auf das AGG trotzdem nicht erfolgreich sein würde. Aufgrund der Gesamtumstände gäbe es erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers, womit sie rechtsmissbräuchlich wäre. Die Angelegenheit endete damit, dass der Bewerber seine Berufung zurücknahm und die Anwaltskanzlei "freiwillig" 2.000 € an eine gemeinnützige Organisation spendete.

Sie sehen, selbst erfahrenen Anwälten unterläuft mitunter ein Verstoß gegen das AGG. Am besten verzichten Sie auf Hinweise wie "Berufseinsteiger" oder "Berufsanfänger" in der Stellenanzeige, wenn Sie nicht Gefahr laufen wollen, im Sinne der Auffassung das LAG Düsseldorf als diskriminierender Arbeitgeber angesehen zu werden. Auf entsprechende Entschädigungsforderungen können Sie sicherlich verzichten.

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