Eine Zweckbefristung ist für Ihre Saisonarbeiter die richtige Lösung, wenn Sie
- einerseits auf Aushilfen angewiesen sind, um Personalengpässe zu überbrücken,
- andererseits noch nicht genau wissen, wie lange Sie die Arbeitskräfte benötigen.
Die Zweckbefristung gibt Ihnen die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge abzuschließen, ohne sich auf ein Enddatum festzulegen.
Schließen Sie immer befristete Arbeitsverträge ab
Um den Aushilfen nach der Saison nicht kündigen zu müssen, sollten Sie für Ihre Saisonarbeiter immer befristete Arbeitsverträge vereinbaren. Die Verträge enden dann automatisch. Möchten Sie einen Arbeitsvertrag aber befristen, legen Sie eigentlich die Dauer des Arbeitsverhältnisses von vorneherein fest.
Dies kann bei saisonalen Personalengpässen schwierig sein: Selten steht schon im Vorfeld fest, wann z.B. die Ernte eingefahren ist. Vereinbaren Sie in solchen Fällen nach § 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Zweckbfristung für Ihre Saisonarbeiter.
Dann ergibt sich das Ende des Arbeitsverhältnisses aus der Art oder der Beschaffenheit der Aushilfstätigkeit. Im Arbeitsvertrag müssen Sie dann keinen Endtermin nennen, sondern nur das Ereignis, das zum Ende des Arbeitsverhältnisses führen soll.
Doch Achtung: Der Arbeitsvertrag endet automatisch mit Erreichen des Zwecks. Sie sind aber verpflichtet, den Saisonarbeiter mindestens 2 Wochen vorher über die Zweckerreichung zu unterrichten. Erst dann endet das Arbeitsverhältnis tatsächlich. Unterlassen Sie die Mitteilung, obwohl der Zweck längst erreicht ist, wird das Arbeitsverhältnis zu einer unbefristeten Beschäftigung.