Auch Ihre Aushilfe hat einen gesetzlichen Urlaubsanspruch

Sommerzeit - Urlaubszeit. Auch Ihre Aushilfe hat einen Urlaubsanspruch. Das wird bei der Personalplanung oft übersehen. Wenn Sie den Urlaubsanspruch Ihrer Aushilfen nicht berücksichtigen, drohen Ihnen nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen. Auch Ihr Image als Arbeitgeber wird nicht besser. Bei dem sich ändernden Arbeitsmarkt kann das spürbare Auswirkungen auf Ihre zukünftige Personalplanung haben.

Was viele Arbeitgeber und Aushilfen nicht wissen: Auch eine Aushilfe hat einen Urlaubsanspruch. Denn das Bundesurlaubsgesetz unterscheidet nicht zwischen Aushilfen und "normalen" Arbeitnehmern.

Vollen Urlaubsanspruch haben Aushilfen erst nach 6 Monaten Beschäftigungsdauer
Nach § 4 BUrlG erwerben Arbeitnehmer einen vollen Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten Beschäftigungsdauer. Dies nennt man die Wartezeit des BUrlG. Erstmals danach könnten sie also von Ihnen den vollen Jahresurlaub verlangen. Das gilt auch für den Urlaubsanspruch von Aushilfen.

Das bedeutet aber nicht, dass Aushilfen, die ja oft keine 6 Monate bei Ihnen beschäftigt sind, keinen Urlaubsanspruch haben. Denn hier kommt § 5 BUrlG in das Spiel. Dieser § regelt, wann Teilurlaubsansprüche entstehen. Danach haben Ihre Mitarbeiter Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs

  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben;
  • wenn sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden,
  • wenn sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.

Wenn der Urlaub nicht genommen werden kann, müssen Sie den Urlaub abgelten, § 7 Abs. 4 BUrlG. Mit anderen Worten: Sie müssen ihn am Ende des Arbeitsverhältnisses auszahlen. 

Das ist der gesetzliche Urlaubsanspruch für Ihre Aushilfen
Sofern in Ihrem Tarifvertrag keine höheren Urlaubsansprüche festgelegt sind, gilt folgende gesetzliche Mindesturlaubsdauer für Ihre Aushilfen. Die gleichen Ansprüche gelten auch für andere Arbeitnehmer:

Mindesurlaubsanspruch
Erwachsene Arbeitnehmer 24 Werktage Urlaub / Jahr
Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind 25 Werktage Urlaub / Jahr
Jugendliche, die noch keine 17 Jahre alt sind 27 Werktage Urlaub / Jahr
Jugendliche, die noch keine 16 Jahre alt sind 30 Werktage Urlaub / Jahr

Die Anzahl der Urlaubstage in dieser Tabelle gilt immer für eine 6 Tage Woche. Arbeiten Ihre Aushilfen also weniger als 6 Tage, so muss der Urlaub umgerechnet werden, um den richtigen Urlaubsanspruch zu berechnen.

Beispiel: Sie beschäftigen den 19jährigen Max den ganzen August über als Aushilfe. Er muss an 5 Tagen in der Woche bei Ihnen arbeiten.

Schritt 1: Umrechnung des Urlaubsanspruchs für das ganze Jahr
24 Urlaubstage : 6 Werktage = 4
4 x 5 Arbeitstage = 20 Tage Urlaubsanspruch für das ganze Jahr

Schritt 2: Umrechnung auf den Urlaubsanspruch für die Aushilfe im August
Da Max nicht das ganze Jahr bei Ihnen als Aushilfe beschäftigt ist, müssen Sie jetzt seinen Urlaub umrechnen. Max hat nach § 5 BUrlG Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für seine Aushilfstätigkeit, also

20: 12 = 1,666 Tage 

Nach § 5 Abs. 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Max hat also für seine Aushilfstätigkeit im August einen Urlaubsanspruch von 2 Tagen. Diesen Urlaub müssen Sie ihm entweder im August geben oder am Ende der Tätigkeit auszahlen.