Aushilfen in der Landwirtschaft: So können Sie Abgaben sparen

Als Landwirt betreiben Sie ein landwirtschaftliches Unternehmen, und als Unternehmer können Sie, genau wie Forstbetriebe auch, bei Ihren Aushilfen sparen. Denn für klassische Aushilfen darf man die Lohnsteuer (unter Verzicht auf eine Lohnsteuerkarte) mit 5 % pauschalieren. An die steuergünstige Vergütung für Aushilfen sind jedoch strenge Voraussetzungen geknüpft, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Mai 2008 (AZ.: VI R 76/04) zeigt.

Aushilfen in der Landwirtschaft
Sie sollten sich rechtzeitig überlegen, ob Sie möglicherweise bei erhöhtem Personalbedarf lieber kurzfristig beschäftigte Aushilfen einstellen. Denn mit Aushilfen können Sie einiges an Gehaltszahlungen sparen.

Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein im Spargelanbau tätiges Unternehmen Aushilfen hauptsächlich mit Spargelschälen beschäftigte. Die gezahlten Entgelte unterwarf der Arbeitgeber einem Pauschalsteuersatz von 5 %.

Dies bemängelte die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung: Das Schälen von Spargel sei keine typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, denn es handle sich um die Weiterverarbeitung von Lebensmitteln. Das Finanzamt forderte die entsprechende Lohnsteuer nach. Der BFH gab ihm Recht.

Wann 5 % möglich sind
Beschäftigen Sie Aushilfen in der Land-und Forstwirtschaft, dürfen Sie deren Entgelt nur dann mit 5 % pauschalieren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ihr Unternehmen ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, also kein Gewerbebetrieb.
  2. Die Aushilfen werden für höchstens 180 Tage im Jahr mit land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt, die nicht ganzjährig anfallen.
  3. Der Stundenlohn beträgt nicht mehr als 12 €. Eine Monatsentgeltgrenze müssen Sie nicht beachten.

Sie sehen: An die Pauschalierung der Entgelte von Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft sind strenge Voraussetzungen geknüpft. Außerdem sind diese Mitarbeiter voll sozialversicherungspflichtig. Sie sollten daher stets prüfen, ob Sie Ihre Mitarbeiter als kurzfristig beschäftigte Aushilfen abrechnen können. Diese sind vollständig sozialversicherungsfrei.

Hier müssen Sie zwar eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % abführen und Schuldner der pauschalen Steuer sind eigentlich Sie. Sie haben aber die Möglichkeit, die Pauschalsteuer durch den Arbeitsvertrag auf den Mitarbeiter abzuwälzen.

Vorteile für landwirtschaftlichen Betriebe, wenn sie Aushilfen beschäftigen. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Es muss sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handeln.
  • Es dürfen ausschließlich typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden.
  • Ihr Arbeitnehmer darf keine Fachkraft sein.
  • Die Beschäftigung darf nicht ganzjährig ausgeübt werden.
  • Die Dauer der Beschäftigung darf 180 Kalendertage im Jahr nicht überschreiten.
  • Der Stundenlohn darf bezogen auf die Beschäftigungsdauer 12 € nicht übersteigen.
  • Die Tageslohngrenze von 62 € spielt hierbei keine Rolle.

Praxis-Tipp
Zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zählen auch der Weinbau, der Gartenbau, der Obst-, der Gemüsebau, Baumschulen, Betriebe der Teichwirtschaft und der Fischzucht, die Binnenfischerei, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Jagd, wenn sie mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Zusammenhang steht. Außerdem zählen alle Betriebe dazu, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Natur gewinnen.

Sozialversicherungsrechtlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn

  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres – also jeweils vom 1.1. bis 31.12. – nicht länger als 50 Arbeitstage oder 2 Monate dauert,
  • sie der Mitarbeiter gelegentlich, das heißt nicht regelmäßig ausübt. Regelmäßig ist die Tätigkeit, wenn sie für länger als ein Jahr immer wieder ausgeübt werden soll und sich ständig wiederholt,
  • die Aushilfe ihre Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt. Berufsmäßigkeit ist immer gegeben, wenn die Aushilfe einen großen Teil ihres Lebensunterhalts durch die Tätigkeit bestreitet.

Das müssen Sie aber nur prüfen, wenn der Mitarbeiter mehr als 400 € monatlich verdient.

Die Lohnsteuer pauschalieren dürfen Sie, wenn auch steuerrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung nach den folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. Die Beschäftigung darf 18 zusammenhängende  Arbeitstage  nicht  überschreiten.
  2. Der Stundenlohn darf außerdem 12 € nicht übersteigen.
  3. Der Arbeitslohn pro Tag darf schließlich nicht höher als 62 € sein.