Wenn Sie einen Gegenstand aus dem Privat- in das Betriebsvermögen eingelegt haben, behandeln Sie ihn steuerlich fast genauso, als hätten Sie den Gegenstand von einem Händler gekauft. Sie können
- den Wert abschreiben und als Betriebsausgaben geltend machen und
- die laufenden Kosten als Betriebsausgaben buchen.
So legen Sie einen Gegenstand ins Betriebsvermögen einWie bei jeder Buchung brauchen Sie bei einer Privateinlage einen Beleg. Dafür erstellen Sie einen Eigenbeleg, aus dem
- das Einlagedatum und
- der Wert des eingelegten Gegenstands hervorgeht.
Als Grund für den Eigenbeleg geben Sie an, dass Sie den Gegenstand ins Betriebsvermögen einlegen. Da für die Einlage kein Geld fließt, müssen Sie – anders als bei gewöhnlichen Eigenbelegen – keinen Zahlungsempfänger angeben.
So ermitteln Sie den Einlagewert
So ermitteln Sie den Einlagewert
Den Wert der Einlage müssen Sie selbst ermitteln. Das Gesetz schreibt dafür 2 unterschiedliche Methoden vor. Welche Sie anzuwenden haben, richtet sich nach dem Zeitraum zwischen der privaten Anschaffung und der Einlage ins Betriebsvermögen.
1. Wenn zwischen Anschaffung und Einlage maximal 3 Jahre liegen
Haben Sie den Gegenstand vor maximal 3 Jahren gekauft, berechnen Sie den Einlagewert vom damaligen Kaufpreis. Den Kaufpreis weisen Sie durch die Rechnung nach. Davon ziehen Sie die bisherigen Abschreibungen ab – auch wenn Sie gar keine Abschreibungen geltend gemacht haben. Als Ergebnis erhalten Sie den Einlagewert.
Beispiel: Sie legen einen Computer ins Betriebsvermögen ein, den Sie vor einem Jahr für 1.200 € inkl. MwSt privat gekauft haben. Der Computer wird über 3 Jahre abgeschrieben.
Wie Sie den Wert Ihrer Einlage berechnen
1.200 € Anschaffungswert
– 400 € fiktive Abschreibung
= 800 € Einlagewert
Beachten Sie: Wenn Sie ein Wirtschaftsgut bereits vollständig abgeschrieben und dafür Werbungskosten geltend gemacht haben, können Sie es nur noch mit einem Wert von 1 € einlegen. Dann können Sie keine Abschreibung mehr geltend machen.
2. Wenn zwischen Kauf und Einlage mehr als 3 Jahre liegen
Sind seit der privaten Anschaffung mehr als 3 Jahre vergangen, dürfen Sie den Wert des Gegenstands schätzen. Ihre Schätzung soll realistisch den Wert widerspiegeln, den ein Käufer für den Gegenstand bezahlen würde. Um darüber keine Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu provozieren, sollten Sie Ihre Schätzungen belegen. Wenn Sie einen PKW einlegen, können Sie z. B. den aktuellen Gebrauchtwagenpreis aus der Schwacke Liste ansetzen. Bei kleineren Gegenständen drucken Sie sich vergleichbare Angebote von eBay aus.
Privateinlagen abschreiben
Wie schnell und ob eine Privateinlage Ihren Gewinn mindert, hängt von der Abschreibungsdauer ab:
- Beträgt der Einlagewert höchstens 410 €, schreiben Sie den Gegenstand sofort ab.
- Liegt der Einlagewert über 410 €, schreiben Sie ihn über die Nutzungsdauer ab.
Zur Berechnung des Abschreibungszeitraums können Sie die bisherige Nutzungsdauer von der Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abziehen. Ist der Abschreibungszeitraum zum Zeitpunkt der Einlage bereits abgelaufen, müssen Sie die Restnutzungsdauer realistisch schätzen. Vorgaben gibt es dafür nicht.
Basis = Wert nach Abschreibung
Basis = Wert nach Abschreibung
Nicht immer ist der Einlagewert Grundlage für die Abschreibungen. Haben Sie bereits privat Abschreibungen als Werbungskosten geltend gemacht, rechnen Sie so:
Kaufpreis
– bisherige Abschreibungen
= Abschreibungsbetrag
Beispiel: Sie legen einen 4 Jahre alten PC mit einem geschätzten Einlagewert von 2.500 € ins Betriebsvermögen ein. Der Wert nach Abzug der Abschreibungen beträgt aber nur 2.100 €. Nur den dürfen Sie über die restliche Nutzungsdauer abschreiben. Bleibt ein positiver Betrag übrig, schreiben Sie den erst vollständig ab, wenn Sie den Gegenstand verkaufen/verschrotten. Im Beispiel beträgt der Restwert 400 € (2.500 € – 2.100 €).