Lesen Sie hier, wie sich das Finanzamt mit seiner profiskalischen Meinung nicht gegenüber dem Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Finanzgericht durchsetzen konnte.
Berechnung der AFA nach Einlage
Um zu verdeutlichen, worin der Streit lag, präsentieren wir Ihnen im Folgenden ein Rechenbeispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat hier vor fünf Jahren im Privatbereich eine Immobilie für 1 Million Euro gekauft.
Aktuell beträgt der Marktwert (Verkehrswert) der Immobilie EUR 1.300.000. Der Steuerpflichtige möchte die Immobilie nun mittels Einlage in sein unternehmerisches Betriebsvermögen überführen. Vor der Einlage hat er bereits Abschreibungen im Privatbereich von 100.000 € geltend gemacht.
Da die Einlage der Immobilie zum Verkehrswert von EUR 1.300.000 stattfindet, berechnet der Steuerpflichtige die Bemessungsgrundlage der Abschreibung ausgehend vom Einlagenwert abzüglich der bisher im Privatvermögen vorgenommenen Abschreibung. Genau errechnet er:
Einlagewert EUR 1.300.000 abzüglich bisher in Anspruch genommene Abschreibung EUR 100.000 ergibt EUR 1.200.000 AFA-Bemessungsgrundlage.
Ausgehend von einer Abschreibung von 2 % ergibt sich daher eine jährliche Abschreibung von EUR 24.000.
Das Finanzamt will diese Berechnung jedoch nicht anerkennen, sondern möchte statt dem Einlagewert die ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten zum Ansatz bringen. Das Finanzamt will also rechnen:
Seinerzeitige Anschaffungskosten EUR 1.000.000 abzüglich bisher in Anspruch genommene Abschreibung EUR 100.000 gleich EUR 900.000 Bemessungsgrundlage der Abschreibung.
Bei 2 % Abschreibung resultiert nun nur noch eine jährliche Abschreibung von EUR 18.000 und damit um EUR 6.000 geringer.
Bundesfinanzhof: Ermittlung der Abschreibung nach Einlage
Die gute Nachricht vorab: Die Meinung des Finanzamtes ist nicht haltbar. Mittlerweile hat der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen im Sinne des Steuerpflichtigen geurteilt. Nach Meinung der obersten Finanzrichter ermittelt sich die Bemessungsgrundlage der Abschreibung aus der Differenz zwischen dem Einlagewert und der bisher vorgenommenen Abschreibung.
Ausgehend von dem oben angesprochenen Beispiel kann daher eine Abschreibung von EUR 24.000 zum Ansatz gebracht werden.
Die Urteile des Bundesfinanzhofes tragen die Az: X R 40/06 und VIII R 46/07. Beide Urteile können unter der Internetpräsenz des Bundesfinanzhofes kostenlos heruntergeladen werden.