Die Sofortabschreibung können Sie bei allen Einkunftsarten beanspruchen. Es spielt also keine Rolle, ob Sie Ihren Gewinn mit einer Bilanz ermitteln oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit oderaus Vermietung und Verpachtung erzielen. Vorteil der Sofortabschreibung: Sie ziehen die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ab und vermeiden so, dass Sie kleine Beträge über längere Zeiträume verteilen müssen, z.B. die Anschaffungskosten eines Schreibtischs auf 13 Jahre.
Wann es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt
Nach § 6 Absatz 2 EStG können Sie die 100 %ige Sofortabschreibung nur für geringwertige Wirtschaftsgüter geltend machen,
- deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto, also ohne Umsatzsteuer, nicht höher sind als 410 Euro,
- die zu Ihrem Anlagevermögen gehören,
- beweglich,
- abnutzbar undselbstständig (=für sich allein) nutzbar sind.
Nur, wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, handelt es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter. Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die Sie aus Ihrem Privatvermögen ins Betriebsvermögen einlegen, ist der Einlagewert entscheidend. Beträgt dieser nicht mehr als 410 Euro, handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, das Sie im Jahr der Einlage sofort abschreiben dürfen. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie für geringwertige Wirtschaftgüter ein besonderes Verzeichnis führen, aus dem sich
- der Tag der Anschaffung und die Höhe der Anschaffungskosten bzw.
- der Tag der Herstellung und die Höhe der Herstellungskosten bzw.
- der Tag der Einlage und der Einlagewertergeben (§ 6 Absatz 2 Satz 4 EStG).
Wer seinen Gewinn mit einer einfachen Belegsammlung ermittelt, muss also unbedingt ein besonderes Verzeichnis erstellen. Das kann ein Ordner oder Sammelhefter mit einer entsprechenden tabellarischen Übersicht sein.
Auf ein besonderes Verzeichnis können Sie verzichten, wenn sich die erforderlichen Angaben aus den Konten Ihrer EDV-Buchführung ergeben (§ 6 Absatz 2 Satz 5 EStG). Diese Aufzeichnungen sind für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht erforderlich.