Kapitalerhöhung per Sacheinlage: So kalkulieren Sie den richtigen Wert

Wenn Sie eine Kapitalerhöhung für Ihre Familien-GmbH vornehmen, können Sie die Stammeinlage als Sacheinlage statt als Barbetrag einbringen. Aber Vorsicht: Sie müssen dann den Wert der Sacheinlage nachweisen - in der Regel durch ein Wertgutachten. Das ist relativ aufwändig und teuer.
Belastungen verringern den Wert der Sacheinlage
Was zudem viele Familien-Gesellschafter nicht bedenken: Vom Verkehrswert der Sacheinlage werden eventuelle Belastungen abgezogen. Wollen Sie zum Beispiel ein Grundstück als Einlage einbringen, verringert sich der Wert um eine bestehende Grundschuld (OLG Frankfurt a.M., 18. Mai 2006, Az.: 20 W 495/05). Mögliche Folge: Der Einlagenwert reicht für die Kapitalerhöhung nicht.
Sacheinlage: Registergericht kann den Eintrag ablehnen
Beispiel: Eine Familien-GmbH beschloss eine Kapitalerhöhung um 500.000 €. Der Gesellschafter-Geschäftsführer wollte dafür ein Grundstück als Sacheinlage einbringen, dessen Verkehrswert sich auf eben diesen Betrag belief. Er hatte das Grundstück zuvor mit einer Grundschuld von 250.000 € belastet. Folge: Das Registergericht erkannte die Sacheinlage nicht an. Es wäre allenfalls eine Kapitalerhöhung um 250.000 € möglich gewesen.

Praxis-Tipp "Kapitalerhöhung"

Wollen Sie das Stammkapital mithilfe einer Sacheinlage erhöhen, muss das erhöhte Kapital von der Einlage gedeckt sein (§ 57 Abs. 1 und 2 GmbHG). Vergewissern Sie sich, ob Ihre Sacheinlage auch werthaltig ist. Entscheidend ist der Wert der Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Handelsregister. Vergewissern Sie sich vorher, dass keine Belastungen den Wert der Einlage verringern. Denn bestehende Belastungen können dazu führen, dass das Registergericht die Kapitalerhöhung nicht anerkennt.