Was ist eine Offene Handelsgesellschaft – OHG?

Die Offene Handelsgesellschaft, eine Rechtsform, die aufgrund ihrer hohen Haftung immer weniger Anwendung findet, weist einige Besonderheiten auf. Alles was Sie über die OHG wissen müssen und ob diese für Ihr Unternehmen infrage kommt, erfahren Sie hier.

Die offene Handelsgesellschaft OHG ist eine klassische Personengesellschaft. Vorteil dieser Rechtsform ist, dass hier die Möglichkeit besteht, Aufgaben auf die Gesellschafter zu verteilen. Die Rechtsform der OHG wird in der heutigen Zeit eher weniger gewählt, da sie zwar eine enorm hohe Kreditwürdigkeit genießt, aber damit verbunden auch sehr strenge Haftungsbestimmungen für die einzelnen Gesellschafter.

Die Firma – Geschäftsbeziehung
Grundsätzlich kann eine OHG nur dann gegründet werden, wenn mindestens zwei Gesellschafter zur Verfügung stehen. Hierbei haften die Gesellschafter voll mit ihrem Privatvermögen. Ist nun ein Gründungsmitglied der OHG keine natürliche Person sondern eine juristische, so muss hier die Rechtsform der juristischen Person genannt werden (GmbH & OHG, oder OHG mbH). Die Firma kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder auch eine Fantasiefirma sein. Es ist jedoch zwingend vorgeschrieben, dass diese den Zusatz OHG trägt.

Der Gesellschaftervertrag obliegt keiner gesetzlichen Vorgabe und kann frei gewählt werden. Außer den zur Firmengründung üblichen Voraussetzungen wie z. B. der Gewerbeanmeldung, muss die OHG zudem ins Handelsregister eingetragen werden.

Das Unternehmen wird im Innenverhältnis erstmals mit Unterzeichnung des Gesellschaftervertrags als OGH tätig. Im Außenverhältnis beginnt die Gesellschaft in dem Moment, in dem ein Gesellschafter erstmals im Namen der OHG tätig wird, spätestens jedoch mit Eintragung im Handelsregister, was nicht zwingend derselbe Tag wie der Tag der Geschäftsaufnahme sein muss.

Kapitaleinsatz/-Aufwand
Auch bei der OHG ist kein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben, sondern die Gesellschafter bringen hier ihre Einlage in Form von Geld-, Sach- oder Rechtswerten ein. Die Höhe und Art der Einlage wird im Gesellschaftervertrag festgehalten.

Haftung
Die Haftung der Gesellschafter einer OHG ist unbeschränkt. Sie haften also in voller Höhe mit ihrem Geschäfts- sowie Privatmögen. Die Gesellschafter treten hier als Gesamtschuldner auf, sodass sich Gläubiger an alle Gesellschafter gleichzeitig, wie aber auch nur an einen beliebigen Gesellschafter schadhaft halten können. Jeder Gesellschafter haftet für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Wichtig
Scheidet ein Gesellschafter aus dem Unternehmen aus, so haftet dieser noch weitere fünf Jahre für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Neu aufgenommen Gesellschafter hingegen haften nicht erst für die Verbindlichkeiten des Unternehmens mit Tag der Aufnahme, sondern auch für die Verbindlichkeiten, die vor seiner Aufnahme schon bestanden.  

Pflichten und Rechte der Gesellschafter
Wird im Gesellschaftervertrag nichts anderes vereinbart, so sind alle Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt. Gesellschafter, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen oder befreit worden sind, haben ein Kontrollrecht. Sie dürfen sich die Bücher vorlegen lassen und auch Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen.

Entstehen den Gesellschaftern Aufwendungen, die sie aus privaten Mitteln bestreiten, wie etwa Büromittel, Geschäftsreisen, Übernachtungskosten, so können sie diese gegenüber der OHG geltend machen und hierfür auch Zinsen verlangen. Alle Geschäftsführer sind zu gleichen Teilen am Gewinn wie auch am Verlust der OHG zu beteiligen. Zudem kann jeder Gesellschafter 4% seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitals als Privatentnahme entnehmen. Der verbleibende Gewinn wird dann nach Gesellschaftern verteilt.

Die Gesellschafter sind dazu verpflichtet, ihre vertraglich vereinbarte Einlage in die OHG einzubringen. Zur Geschäftsführung und Vertretung der OHG sind alle Gesellschafter gleichberechtig. Es herrscht ein Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter, was bedeutet, dass sich die Gesellschafter der OHG ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht als persönlich haftende Gesellschafter an anderen Unternehmungen beteiligen dürfen.

Buchführung
Die OHG ist nach HGB dazu verpflichtet, Bücher zu führen, da sie im Sinne des HGB ein Kaufmann ist. Sie obliegt also dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB). Als Kaufmann hat die OHG am Anfang eines jeden Geschäftsjahrs eine Eröffnungsbilanz, an jedem Ende eines Geschäftsjahrs eine Schlussbilanz zu erstellen.

Auflösung
Eine OHG kann aufgelöst werden:

  • wenn die Gesellschafter die Auflösung der OHG beschließen – Auflösungsbeschluss
  • per Entscheidung eines Gerichts
  • bei Ablauf der vereinbarten Dauer der Gesellschaft
  • bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
  • durch den Tod eines Gesellschafters