GmbH: Liquidität reicht nicht für Zusatzleistungen

Beherrschend oder nicht?

Es muss insoweit zwischen einem beherrschenden und nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer unterschieden werden. Relativ einfach ist die Angelegenheit beim nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, wie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az: VI R 4/10) zeigt.

Im vorgenannten Verfahren hatte ein mit 50% beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer auf sein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld verzichtet, weil die Liquidität den Abfluss des Weihnachtsgeldes schlicht nicht zuließ. Dennoch verlangte das Finanzamt auf das nicht ausgezahlte Weihnachtsgeld, die darauf entfallende Lohnsteuer.

Erst vor dem Bundesfinanzhof konnte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer durchsetzten und die Zahlung der Lohnsteuer schließlich verhindern. Der weihnachtliche Leitsatz der obersten Finanzrichter: "Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, so fließen ihm insoweit keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet."

Der Grund für die positive Entscheidung

Ein 50%ig beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist zwar wesentlich beteiligt, jedoch hat er keine beherrschende Stellung inne. Dafür benötigt er die Mehrheit der Anteile. Ohne beherrschende Stellung bedarf es jedoch auch keiner im Voraus abgesprochenen Vereinbarung. Der Verzicht auf das Weihnachtsgeld ist folglich problemlos möglich.

Aus der vorgenannten Entscheidung des Bundesfinanzhofes geht allerdings auch hervor, dass ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer nicht wie hier geschildert vorgehen darf, und wenn er dies dennoch tut, tatsächlich die Lohnsteuer auf das nicht ausgezahlte Weihnachtsgeld entsteht und gezahlt werden muss.

Besonderheit bei Beherrschung

Was also tun, wenn die aktuelle Liquidität die Auszahlung des vertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes nicht zulässt? Eine neue Vereinbarung, wonach auf die Auszahlung des Weihnachtsgeldes verzichtet wird, wäre zumindest teilweise als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbots zu sehen.

Der Grund: Die Sonderzahlung Weihnachtsgeld wird für die Arbeitsleistung des gesamten Jahres gezahlt. Wenn daher im laufenden Jahr auf das Weihnachtsgeld verzichtet wird, kann der beherrschende Gesellschafter diesen Verzicht nur für die Zukunft aussprechen. Verzichtet er auf das gesamte Weihnachtsgeld, würde er auch auf bereits bestehende Ansprüche verzichten.

Abrechnung empfohlen

Es empfiehlt sich daher, das Weihnachtsgeld wie vertraglich vereinbart abzurechnen und auch die darauf entfallende Lohnsteuer pünktlich an das Finanzamt zu zahlen. Der Nettobetrag des Weihnachtsgeldes hingegen muss nicht an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgezahlt werden, sondern kann liquiditätsschonend als Verbindlichkeit verbucht werden.

Zusätzlich kann im Hinblick auf diese Verbindlichkeit ein Darlehensvertrag zwischen der Gesellschaft als Schuldner und dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Gläubiger mit einer fremdüblichen Verzinsung vereinbart werden.

Wenn zudem eine Endfälligkeit der Zinsen vereinbart wird, wird die aktuelle Liquidität der Gesellschaft insoweit nicht angetastet. Sieht es später mit der Liquidität der Gesellschaft wieder besser aus, kann der Nettobetrag des Weihnachtsgeldes zuzüglich entsprechender Zinsen ausgezahlt werden.