Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern in einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft

Die GmbH als Gesellschaftsform ist weitgehend bekannt. Seit November 2008 wurde eine neue Gesellschaftsform per Gesetz eingeführt – die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Durch diese neue Unternehmergesellschaft sollen Unternehmensgründungen erleichtert werden. Aber wie verhält es sich sozialversicherungsrechtlich bei beschäftigten Gesellschaftern, z.B. als Gesellschafter-Geschäftsführer, in der neuen Unternehmergesellschaft?

Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft – keine neue Rechtsform
Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine gänzlich neue Rechtsform, sondern vielmehr um eine Unterform der GmbH. Ein Unterschied der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft zur "normalen GmbH" besteht darin, dass zur Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft kein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro eingelegt werden muss.

Es genügt bereits ein Stammkapital von einem Euro zur Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft.

Im Gegenzug ist es für die Haftungsbeschränkung notwendig, dass aufgrund des (sehr) geringen Stammkapitals vom Unternehmen Rücklagen zur Absicherung gebildet werden. Der Gesetzgeber hat hierbei vorgeschrieben, dass mindestens 25 Prozent des jährlichen Gewinns als Eigenkapitalrücklage zurückgelegt werden müssen. Mit dieser laufenden Erhöhung des Eigenkapitals sollen die Gläubiger der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft besser abgesichert sein.

Wenn das Mindeststammkapital einer GmbH (25.000 Euro) erreicht ist, besteht die Möglichkeit die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in einer normale GmbH umzuwandeln.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern in haftungsbeschränkter Unternehmergesellschaft
Wenn Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft in dieser Gesellschaft, z.B. Geschäftsführer, mitarbeiten, so stellt sich die Frage, wie diese sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind.

Gesellschafter-Geschäftsführer
Wie eingangs bereits erwähnt handelt es sich bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft um eine Unterform der GmbH. Somit sind auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft dieselben Grundsätze wie bei mitarbeitenden Gesellschaftern einer (normalen) GmbH anzuwenden.

Im Mittelpunkt dieser Beurteilung steht immer die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als Selbstständiger zu betrachten ist oder als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Im Regelfall ist bei klein –und mittelständischen Unternehmen von einer sozialversicherungsrechtlichen Selbstständigkeit auszugehen, da der Gesellschafter-Geschäftsführer grds. einen wesentlichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens hat und somit quasi als Selbstständiger handelt.

Damit bei der Beurteilung von diesem Personenkreis sozialversicherungsrechtlich keine fehlerhafte Beurteilung durchgeführt wird, sollten Sie in jedem Fall frühzeitig vor Beschäftigungsaufnahme die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Rate ziehen, damit nachträglich keine Beitragsforderungen auf Sie zukommen.

Gesellschafter-Geschäftsführer ggf. versicherungspflichtig 
Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft als versicherungspflichtig beurteilt wird, ist mit Beschäftigungsbeginn eine Anmeldung zur Sozialversicherung zu erstatten. Wichtig hierbei ist, dass bei dieser Anmeldung im Feld Statuskennzeichen die Schlüsselnummer "2" hinterlegt ist. Denn diese weist den Gesellschafter-Geschäftsführer als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer aus und setzt das sogenannte Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Gang.