4 Hilfreiche Tipps gegen typische Fehler bei Abschreibungen auf Sachanlagen

Abschreibungen auf Sachanlagen erfassen die Wertverluste des materiellen Anlagevermögens eines Unternehmens. Der Aufwand für eine exakte Berechnung ist vor allem bei geringwertigen Wirtschaftsgütern meist unangemessen hoch, sodass eine formalisierte Abschreibung auf Sachanlagen die Regel ist, die sich an Durchschnittswerten orientiert.

Doch was ist bei der Abschreibung auf Sachanlagen zu beachten? Der folgende Artikel gibt Ihnen Tipps, damit Ihnen in Zukunft keine Fehler unterlaufen.

Was sind Sachanlagen?

Knapp formuliert sind Sachanlagen physisch greifbare Werte des Anlagevermögens. Nicht zu den Sachanlagen gehören immaterielle Werte wie Lizenzen oder Software, sowie Finanzanlagen. Allerdings wird zum Beispiel Trivialsoftware vom Finanzamt wie eine Sachanlage behandelt, ebenso wie geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen.

Die Grundlagen der Abschreibungen auf Sachanlagen

Im Allgemeinen sind Sachanlagen in einem Anlagespiegel zu erfassen und ihr Wert linear, das heißt, in gleichen Teilen über die eingeschätzte Nutzungsdauer abzuschreiben. Diese Regelung können Sie aber auf vielfältige Weise an die individuellen Rahmenbedingungen Ihres Unternehmens anpassen. Darüber hinaus erlaubt der Staat auch Ausnahmen zum Zweck der Wirtschaftsförderung, wie Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträge.

Schwierigkeiten bereitet dabei vor allem die Frage, wann welche Regelungen anwendbar sind. Vor allem die Zuordnung, wann ein Wirtschaftsgut die Anforderungen für die Einstufung als GWG erfüllt, als Bestandteil eines anderen betrachtet werden kann oder als eigenständige Sachanlage regulär abgeschrieben werden muss, ist nicht intuitiv zu lösen.

1. Anschaffungskosten und Herstellungskosten bei Abschreibungen auf Sachanlagen

Bei Abschreibungen auf Sachanlagen sind in der Regel die Anschaffungskosten relevant. Das sind alle Aufwendungen, die dem betreffenden Wirtschaftsgut individuell zugeordnet werden können und durch den Erwerb oder die Inbetriebsetzung verursacht sind. Es ist natürlich auch möglich, dass ein Unternehmen Wirtschaftsgüter, die es für den eigenen Bedarf benötigt, nicht aus externen Quellen erwirbt, sondern selbst herstellt.

In diesem Fall sind statt der Anschaffungs- die Herstellungskosten zu berücksichtigen. Solche aktivierte Eigenleistungen sind aber Ausnahmefälle und der Einfachheit halber ist im Folgenden nur von Anschaffungskosten die Rede.

2. Wann gelten Sachanlagen als geringwertige Wirtschaftsgüter?

Auf den ersten Blick erscheint die Abgrenzung geringwertiger Wirtschaftsgüter relativ einfach. Ihr Anschaffungswert muss über 150 Euro liegen und darf maximal 410 Euro betragen, respektive 1000 Euro, wenn Sie von der Option der Bildung eines Sammelpostens Gebrauch machen. Aber auch hier sind einige Details zu beachten.

Erstens beziehen sich diese Grenzen normalerweise auf die Nettowerte, nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer müssen aber die Bruttokosten ansetzen. Zweitens reicht es für die Einstufung als GWG nicht, dass die Anschaffungskosten innerhalb der genannten Grenzen liegen. Außerdem kann es bei der Bildung von Sammelposten sogar dazu kommen, dass die kumulierten Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts über den Grenzwerten liegen.

3. Kostenunabhängige Voraussetzungen für die Einstufung als GWG

Damit Ihre Anschaffungen bei den Abschreibungen auf Sachanlagen als geringwertige Wirtschaftsgüter gewertet werden, müssen sie zunächst abnutzbar, beweglich sowie einer selbständigen Nutzung fähig sein. Als nicht abnutzbar gelten vor allem Grundstücke, die aber auch keine beweglichen Wirtschaftsgüter darstellen, sofern Sie nicht etwa ein Stück Land an der Südspitze von Sylt erwerben.

Das wäre aber ein Sonderfall, den Sie mit Ihrem zuständigen Finanzamt aushandeln müssten. Die allgemeinen Richtlinien und Regelungen beziehen sich auf die üblichen Eigenschaften und die betriebsgewöhnliche Nutzung.

4. Beispiele für die GWG Einstufung bei Abschreibungen auf Sachanlagen

Aufgrund der üblicherweise dauerhaften Verbindung können Sie beispielsweise eine nachträglich erworbene Computermaus für die Abschreibungen auf Sachanlagen problemlos zu den Anschaffungskosten eines PCs hinzurechnen, den Sie für 600 Euro gekauft haben. Das gilt aber nicht für einen einfachen PC-Drucker.

Eingabegeräte wie Mäuse und Tastaturen bleiben in der Regel für die gesamte Nutzungsdauer mit demselben PC verbunden. Bei einfachen Druckern geht das Finanzamt nicht davon aus. Dagegen wertet es Multifunktionsdrucker als eigenständig nutzungsfähige Geräte, die Sie bei Ihren Abschreibungen auf Sachanlagen, bei entsprechenden Anschaffungskosten, als GWG ansetzen können.