Hinweise zum steuerlichen Einlagekonto bei der GmbH

Einlagen, die bei einer Kapitalgesellschaft nicht in das Nennkapital geleistet werden, sind im sogenannten steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Dabei muss unbedingt darauf geachtet werden, dass im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung die gesonderte Feststellung der Einlage nicht vergessen wird. Lesen Sie hier die Hintergründe.

Steuerlast nicht betroffen

Die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos kann schnell vergessen werden. Der Fehler kann im alltäglichen Stress unterlaufen, da die Steuerlast der Gesellschaft durch die Feststellung oder Nichtfeststellung im Einlagekonto nicht berührt wird.

Fehler hat dennoch erhebliche Folgen

Dennoch ist ein unterbliebener Ausweis der Einlage fatal! Der Grund:
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind auf Ebene des
Gesellschafters steuerfrei. Ohne Feststellung der Einlage kann jedoch
auch keine steuerfreie Ausschüttung stattfinden. Steuern können also
(ungerechtfertigt) wegen des Vergessens der gesonderten Feststellung
beim Gesellschafter anfallen.

Nachholung fast nicht möglich

Eine Nachholung der Einlagenfeststellung hingegen dürfte nicht so
einfach möglich sein, da der Feststellungsbescheid des einen Jahres
Grundlagenbescheid des folgenden Feststellungsbescheides ist.
Änderungsmöglichkeiten wären demnach allenfalls unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung oder bei entsprechendem Nachweis und mit viel Argumentation
aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit möglich.

Eine neue Tatsache
hingegen scheidet aus, da die Einlage als Kapitalrücklage ausgewiesen
ist. Eine vergessene Erklärung der Einlage im Rahmen der
Körperschaftsteuererklärung führt ohne verfahrensrechtliche
Änderungsmöglichkeit also zwangsläufig zu einer zu hohen Besteuerung von
Ausschüttungen beim Anteilseigner.

Weiterer Stolperstein

Aber auch wenn die Einlage ordnungsgemäß erklärt wird, kann das steuerliche Einlagenkonto noch zum Stolperstein werden. Sofern beispielsweise eine Einlage zur Insolvenzvermeidung getätigt wird. Gesundet die Gesellschaft schließlich wieder, sollte nicht zu lange mit der entsprechenden Ausschüttung aus dem Einlagekonto gewartet werden.

Definition: ausschüttbarer Gewinn

Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestandes des steuerlichen Einlagenkontos, jeweils zum Schluss des Jahres vor der Ausschüttung.

Wenn in der Bilanz erst mal wieder Gewinn ausgewiesen ist, kann das Einlagekonto daher nur nachrangig zum ausschüttbaren Gewinn einkommensteuerfrei an den Gesellschafter ausgeschüttet werden. Erfolgt jedoch im Jahr der Gesundung der Gesellschaft eine Ausschüttung kann gegebenenfalls noch einkommensteuerfrei aus dem Einlagekonto ausgeschüttet werden, weil es insoweit zum Schluss des Vorjahres an einem ausschüttbaren Gewinn fehlt.

Unter dem Strich muss daher die unterjährige Ergebnisentwicklung der Kapitalgesellschaften im Blick behalten werden, um eventuell eine entsprechende Ausschüttung rechtzeitig angehen zu können.