Keine sachgrundlose Befristung mit älteren Arbeitnehmern mehr möglich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass sachgrundlose Befristung in Verträgen mit älteren Arbeitnehmern gegen EU-Recht verstößt. Sachgrundlose Befristung mit älteren Arbeitnehmern stellt demnach eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar. Die deutschen Gerichte sollen diese Vorschrift nicht mehr anwenden.
Sachgrundlose Befristung vor Gericht
Ein 56 Jahre alter Rechtsanwalt schloss einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem anderen Rechtsanwalt. Danach sollte das Arbeitsverhältnis am 01.07.2003 beginnen und am 28.02.2004 enden.

Der Arbeitgeber stützte sich dabei auf die Bestimmung über die erleichterte Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern.

Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass die sachgrundlose Befristung gegen europäisches Recht verstoße, und erhob Klage. Das Arbeitsgericht München legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Rechtsstreit vor.
Urteil des EuGH
Der EuGH entschied, dass die Befristung nach § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gegen EU-Recht verstoße.
Es liege eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters vor.
EuGH,
Urteil vom 22.11.2005, Az.: C-144704
Die deutschen Gerichte sollen diese Vorschrift nicht mehr anwenden. Bisher durften jüngere Arbeitnehmer maximal zwei Jahre ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden, ältere Arbeitnehmer jedoch unbegrenzt.
Im Ergebnis ist zu erwarten, dass das TzBfG im Rahmen der anstehenden Neuregelung des Befristungsrechts geändert wird.
Für Sie als Arbeitgeber wird dann die erleichterte Befristung in der bisherigen Form nicht mehr möglich sein.
Folgen der Entscheidung des EuGH für Sie als Arbeitgeber
Offen ist, welche unmittelbaren Folgen die Entscheidung für Sie als Arbeitgeber hat.
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie diese Punkte beachten:
  • Schließen Sie ab sofort keine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG ab.
  • Befristen Sie bei Neueinstellung maximal für 2 Jahre ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) oder mit Sachgrund.
  • Die Auswirkungen auf laufende Befristungen sind unklar. Prüfen Sie bereits jetzt, ob Sie die Befristung auf einen Sachgrund stützen können. Dieser muss nicht im Arbeitsvertrag genannt sein.
  • Verlängern Sie auslaufende Befristungen nur mit Sachgrund.