Vereinbaren Sie Befristungsverlängerungen stets während der Befristung

Sie wissen, dass Sie ein befristetes Arbeitsergebnis grundsätzlich auch verlängern können? Prima. Aber wissen Sie auch, dass Sie bei der Befristungsverlängerung den Kalender ganz genau im Auge behalten sollten? Denn sonst ist die Verlängerung unter Umständen nicht wirksam und das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet. Warum und wann das so ist, ergibt sich aus einem Urteil des LAG Hamm vom 19.04.2012 (Az.: 8 Sa 63/12).

Einen ohne besonderen Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis können Sie auch verlängern. Voraussetzung ist, dass die Befristungsdauer insgesamt zwei Jahre nicht übersteigt und dass es maximal drei Verlängerungen sind. Es spricht also nichts gegen die Verlängerung eines ursprünglich sechsmonatigen Arbeitsverhältnisses um zweimal vier und einmal acht Monate.

Allerdings kommt es bei der Befristungsverlängerung sehr auf die Details an. Und machen Sie hierbei Fehler, so ist nicht etwa das gesamte Arbeitsverhältnis unwirksam, sondern nur die Befristung. Die Folge ist, dass Sie mit dem Mitarbeiter einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben, obwohl Sie eigentlich nur einen befristeten abschließen wollten.

Achten Sie bei der Verlängerung der Befristung insbesondere auf diese drei Details

Drei Aspekte sind bei der Verlängerung der Befristung besonders wichtig.

1. Achten Sie auf die oben dargestellte Gesamtdauer
Es lohnt sich durchaus, lieber einmal zu viel als einmal zu wenig in die früheren Arbeitsverträge zu schauen und zu prüfen, welche Befristung(en) bereits vereinbart war(en). Verlassen Sie sich nicht bloß auf Ihr Erinnerungsvermögen, sondern schauen Sie in Ihre Unterlagen.

2. Vereinbaren Sie eine Befristung immer schriftlich
Befristungen und somit auch die Verlängerung eine Befristung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Zur Schriftform gehört, dass sowohl Sie als auch Ihr Arbeitnehmer das Schriftstück unterschreiben. Eine Verlängerung per SMS oder mündlich ist nicht wirksam.

3. Achten Sie auf den richtigen Zeitpunkt
Und schließlich: Achten Sie auf den richtigen Zeitpunkt. Die Verlängerung der Befristung ist nur möglich, wenn die Befristung noch läuft. D. h. im Klartext, sowohl Sie als auch ihr Mitarbeiter müssen den Verlängerungsvertrag unterschreiben, solange die erste Befristung noch nicht abgelaufen ist. Das ergibt sich aus dem oben angesprochenen Urteil des LAG Hamm.

Fallbeispiel zur Befristungsverlängerung

In dem Fall waren sich ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer über die Verlängerung eine Befristung einig. Der Arbeitnehmer unterschrieb den Verlängerungsvertrag und schickte ihn an den Arbeitgeber. Dieser konnte ihn wegen Urlaubs jedoch zunächst nicht unterschreiben. Zwar holte der Arbeitgeber die Unterschrift nach, nur war zu diesem Zeitpunkt die erste Befristung bereits beendet. Der Arbeitnehmer klagte nun auf Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.

Und er gewann. Denn durch das Ende der ersten Befristung, ohne dass in der erforderlichen Schriftform die Verlängerung vereinbart worden war, änderte sich die Situation dramatisch. Durch die zu spät erfolgte Unterschrift unter den Verlängerungsvertrag wurde eine neue Befristung abgeschlossen. Da aber das erste befristete Arbeitsverhältnis bereits zu diesem Zeitpunkt beendet war, handelte es sich um eine nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässige Anschlussbefristung.

Achten Sie also bei jeder Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages streng darauf, dass beide Seiten den Vertrag über die Verlängerung der Befristung noch während der Laufzeit des ersten Vertrages unterschreiben.