Befristetes Arbeitsverhältnis: Zählt das Ausbildungsverhältnis mit?

Das BAG hat jetzt schon zum zweiten Mal die Möglichkeiten für sachgrundlose Beschäftigung für Arbeitgeber verbessert. Es wurde klargestellt, dass Sie mit einem Arbeitnehmer auch dann ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren können, wenn dieser in dem Unternehmen vorher seine Ausbildung gemacht hat. Das ist eine wertvolle Klarstellung für Arbeitgeber.

Der kritische Punkt in dem Fall war die Bewertung von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Diese Regelung bestimmt, dass eine Befristung ohne Sachgrund unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Fehler bei der Befristung gefährden nur die Befristung, nicht den Arbeitsvertrag

Und genau darum ging es: Ein Arbeitnehmer hatte mit einem Unternehmen einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, ohne dass es einen sachlichen Grund für diese Befristung gab. Problematisch war, dass der Arbeitnehmer in dem Unternehmen vor rund 30 Jahren seine Ausbildung gemacht hatte.

Er war nun der Ansicht, dass deshalb das befristete Arbeitsverhältnis unwirksam wäre. Die Folge wäre gewesen, dass zwar die Befristung unwirksam ist, der Arbeitsvertrag aber nicht. Der Arbeitnehmer würde im unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.

Ausbildung ist keine Vorbeschäftigung

Die Richter am Bundesarbeitsgericht folgten der Auffassung des Mitarbeiters nicht. Sie stellten eindeutig fest, dass ein Berufsausbildungsverhältnis nicht zu den, die Befristung gefährdenden, Vorbeschäftigungen gehört. § 14 TzBfG soll die früher populären Befristungsketten vermeiden. Um diesen Zweck zu erreichen, ist es aber nicht erforderlich, ein Berufsausbildungsverhältnis als Vorbeschäftigungszeit zu berücksichtigen (BAG, 21.09 2011, Az.: 7 AZR 375/10).

Sie dürfen also auch dann eine sachgrundlose Befristung mit einer Höchstdauer von zwei Jahren und insgesamt höchstens dreimaliger Verlängerung vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer vorher bei Ihnen seine Ausbildung gemacht hat. 

Worauf Sie sonst noch bei der Vorbeschäftigung achten sollten

Bereits im Jahr 2011 hatten die BAG-Richter entschieden, dass Vorbeschäftigungen nur solche Zeiten sind, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Beginn des jetzt abgeschlossenen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses liegen. Damit geht das BAG über den Wortlaut des § 14 TzBfG, der keine zeitliche Befristung kennt, hinaus. Das ist für Arbeitgeber positiv.

Innerhalb dieses Drei-Jahres-Zeitraums wird es aber ernst. Denn – abgesehen von Berufsausbildungsverhältnissen – gilt jede Tätigkeit als Vorbeschäftigung. Dazu gehören zum Beispiel auch 400-Euro-Jobs. Auf die konkreten Aufgaben oder die besetzte Stelle kommt es dabei nicht an. Berücksichtigen Sie dies unbedingt bei Ihren Personalentscheidungen. Denn wenn Sie hierbei Fehler machen, ist zwar das Arbeitsverhältnis voll wirksam, nicht aber die Befristung.