Als Unternehmen haben Sie zwei Möglichkeiten, dem Azubi nach der Ausbildung eine befristete Stelle anzubieten:
- Befristung mit Sachgrund: Hier handeln Sie nach §14 Absatz 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Danach ist eine Befristung grundsätzlich erlaubt, wenn dem Arbeitsvertrag eine Ausbildung vorausging.
- Befristung ohne Sachgrund: Hier handeln Sie nach §14 Absatz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Danach ist eine Befristung ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von zwei Jahren, innerhalb der der Arbeitsvertrag zweimal verlängert werden kann, möglich. Eine vorhergehende Ausbildung ist nicht notwendig.
Befristung ohne Sachgrund geht unabhängig von einer Ausbildung
Bei der Befristung ohne Sachgrund ist allerdings zu beachten: Bei Stückelung des 2-Jahres-Zeitraums, z. B in zweimal zwölf Monate, dürfen zwischenzeitlich keine Vertragsveränderungen vorgenommen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 16.1.2008 so entschieden (Az.: 7 AZR 603/06). Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber die Arbeitszeit von 20 auf 30 Stunden pro Woche erhöht. Diese Praxis wurde von den obersten Arbeitsrichtern als nicht rechtens eingestuft.
Und noch ein Hinweis: Gegenüber der sachgrundlosen Befristung haben SPD und Grüne eine kritische Haltung. Sollte es nach der nächsten Bundestagswahl zu einem Regierungswechsel kommen, könnte das zu einer Abschaffung der sachgrundlosen Befristung kommen. Geht dem Arbeitsvertrag eine Ausbildung zuvor, wäre aber auch dann noch eine Befristung mit Sachgrund ohne Weiteres möglich.