Rechtssichere Übernahme: Wie funktioniert die sachgrundlose Befristung?

Als Ausbildungsbetrieb dürfen Sie Ihre Azubis in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernehmen. Das ist mit einem so genannten Sachgrund möglich, aber auch ohne einen solchen Grund. Die sachgrundlose Befristung geht aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Übernahme mit Sachgrund im Anschluss an eine Berufsausbildung ist unproblematisch. Die Ausbildung selbst ist nämlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ein solcher Sachgrund. Das bedeutet konkret: Bei einer vorherigen Ausbildung darf ein sich anschließendes Arbeitsverhältnis ohne weiteres befristet werden. Viele Ausbildungsbetriebe nutzen diese Möglichkeit.

Es ist allerdings auch möglich, den Auszubildenden ohne Sachgrund zu übernehmen. Das kann beispielsweise Sinn machen, wenn sich das Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar an die Ausbildung anschließt. Oder Sie wollen als Betrieb einfach flexibler sein und die Befristung beispielsweise alle sechs Monate verlängern. Das ist in einem gewissen Rahmen ohne Sachgrund möglich, mit Sachgrund allerdings nicht.

Sachgrundlos übernehmen dürfen Sie allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer nicht schon einmal in einem Arbeitsverhältnis mit Ihnen gestanden hat. War er bereits bei Ihnen beschäftigt, kommt eine Befristung ohne Grund nicht infrage.

Hierzu gibt es auch ein interessanteres Gerichtsurteil aus dem Jahre 2011. Ein Arbeitnehmer, der ohne Sachgrund befristet eingestellt wurde, klagte auf eine unbefristete Beschäftigung. Hintergrund: Er hatte vor 40 Jahren bei seinem Arbeitgeber bereits eine Ausbildung absolviert. Aufgrund dieser ehemaligen Beschäftigung – so seine Argumentation – sei eine Befristung ohne Sachgrund nicht möglich, das Arbeitsverhältnis müsse also entfristet werden.

Bundesarbeitsgericht wies Arbeitnehmer in die Grenzen

Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses entschied eindeutig: Zum einen sei die Argumentation des Arbeitnehmers schon deshalb falsch, weil er vor vielen Jahren "nur" eine Ausbildung im Betrieb absolviert hatte.

Ausbildungen sind keine "normalen" Arbeitsverhältnisse und zählen in diesem Sinne nicht als solches. Zum zweiten sind 40 Jahre eine sehr lange Zeit. Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass das Arbeitsverhältnis, welches eine sachgrundlose Befristung unmöglich macht, nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf. Insofern verlor der Arbeitnehmer mit Pauken und Trompeten und erreichte seinen unbefristeten Arbeitsvertrag nicht.

Für Sie als Ausbildungsbetrieb bedeutet das:

Sie können Ihre Azubis in der Regel mit und ohne Sachgrund übernehmen und auf dieser Basis das Arbeitsverhältnis befristen. Unkomplizierter gestaltet sich eine Übernahme mit Sachgrund, und zwar mit dem "Sachgrund Ausbildung".

Ziehen Sie aber grundsätzlich auch in Erwägung, gerade leistungsstarke Azubis unbefristet zu übernehmen. Schließlich sind diese Kandidaten besonders begehrt in Zeiten des Fachkräftemangels. Und es wäre doch zu schade, wenn ein nicht ausbildender Konkurrenzbetrieb Ihnen Ihre gut ausgebildeten ehemaligen Azubis streitig machen würde.