Hier lesen Sie, wann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden darf.
Auch der Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt einen Kündigungsgrund voraus. Hierbei muss der Arbeitgeber sogar einen
- „wichtigen Grund“ für seine Kündigung haben,
- der es ihm unzumutbar macht, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.
Natürlich hängt es immer vom Einzelfall ab, ob der Vorfall tatsächlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Auch hierbei benötigt der Arbeitgeber in aller Regel zuvor eine Abmahnung.
Beispiele für Abmahn- und Kündigungsgründe:
- Abwerbung eines anderen Arbeitnehmers
- Alkoholmissbrauch
- Ausländerfeindliche Äußerungen
- Beharrliche Verweigerung der Arbeitsleistung
- Beleidigungen
- Beschädigungen
- Sexuelle Belästigung
- Straftaten oder Belästigungen unter Arbeitskollegen
- Straftaten zu Lasten des Betriebes
- Tätlichkeiten
- Urlaubsüberschreitung
- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
- Vortäuschen des Vorhandenseins einer Arbeitserlaubnis
Wichtig: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seine Mitarbeiter vor Ausspruch einer Abmahnung anzuhören. Eine Anhörungspflicht kann sich aber aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Ob und wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung ausgesprochen werden müssen, hängt vom Einzelfall ab.
Die Interessenabwägung
Der Arbeitgeber nimmt vor Ausspruch der Kündigung stets eine Interessensabwägung vor. Bei der Abwägung kann er zum Beispiel Folgendes berücksichtigen:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Länge der Kündigungsfrist
- Höhe des verursachten Schadens
- Grad des Verschuldens
- Wiederholungsgefahr
- Erhaltung des Betriebsfriedens
- Abschreckung für andere Mitarbeiter
Grundsätzlich gilt: Je schwerer die Verfehlung des Arbeitnehmers ist, desto weniger (oder sogar gar keine) Abmahnungen sind erforderlich. In der Regel reichen 3 Abmahnungen aus.
Die Abmahnungen müssen aber, wenn sie eine Kündigung rechtfertigen sollen, den gleichen Bereich betreffen. Der Arbeitgeber kann keine rechtmäßige Kündigung wegen verspäteter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit aussprechen, wenn eine Arbeitnehmerin zum Beispiel zuvor eine Abmahnung wegen Zuspätkommens und eine Abmahnung wegen einer grob fahrlässigen Verursachung eines Unfalls mit einem Betriebsfahrzeug erhalten hatte.
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