Den Betriebsrat wählen: Welches Verfahren ist das Richtige?

Um zu ermitteln, mit welchem Verfahren Sie Ihren Betriebsrat wählen müssen, stellen Sie sich vorab diese beiden Fragen: 1. Welche Größe hat mein Betrieb? 2. Gibt es bereits einen Betriebsrat? Die Anzahl der Mitarbeiter bestimmt die Art des Verfahrens, mit dem Mitarbeiter den Betriebsrat wählen. Für Betriebe bis 50 Mitarbeitern ist das vereinfachte Verfahren vorgesehen. Unternehmen, die zwischen 51 und 100 Arbeitnehmer beschäftigen, können wählen ob sie das vereinfachte Verfahren oder, wie Betriebe ab 101 Mitarbeitern, das normale Verfahren ansetzen.

Betriebsrat wählen: Vereinfachtes Verfahren bis 50 Mitarbeiter
Auch wenn der Name so klingt, das vereinfachte Verfahren ist nicht unbedingt einfacher, es führt nur in einer kürzeren Zeit zur Betriebsratswahl.  

Das einfachste Wahlverfahren, ist das zweistufige vereinfachte Verfahren. Es ist bei betriebsratlosen Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten anzuwenden. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine Gewerkschaft berufen eine erste Wahlversammlung ein, in der die Arbeitnehmer den Wahlvorstand wählen. Innerhalb von 7 Tagen erstellt dieser die Wählerliste und schreibt die Wahl aus.

Wegen der Vereinfachung gilt eine Einspruchsfrist – zum Beispiel beim Fehlen auf der Liste – nur drei Tage.

Die erste Versammlung dient auch gleichzeitig der Abgabe von Wahlvorschlägen, die der Wahlvorstand anschließend veröffentlicht. Nach einer Woche findet eine zweite Sitzung statt, in der die wahlberechtigten Arbeitnehmer den Betriebsrat wählen.

Das einstufige vereinfachte Verfahren findet in Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern statt, wenn eine erste Betriebsversammlung nicht nötig ist. Hier bestellt der Betriebsrat, Gesamtbetriebs- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand. Der bestellte Wahlvorstand erstellt die Wählerliste, erlässt das Wahlausschreiben und nimmt Wahlvorschläge entgegen. Wie beim zweistufigen Verfahren folgt die Wahl des Betriebsrates in einer Versammlung in geheimer Wahl.

Betriebsrat wählen: Vereinfachtes Verfahren bis 100 Mitarbeiter
Unternehmen mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können sich aussuchen mit welchem Verfahren die Belegschaft den Betriebsrat wählen soll. Das vereinfachte Verfahren muss aber vereinbart werden, sonst gilt automatisch das normale. Der deutlichste Unterschied des vereinfachten zum normalen Verfahren ist, dass es keine Listenwahl gibt. Die Kandidaten werden also persönlich nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. Der zweite wesentliche Unterschied sind die verkürzten Fristen. Beim normalen Verfahren hätten Sie zum Beispiel zwei Wochen, um Wahlvorschläge einzubringen. Beim vereinfachten nur sieben Tage.

Keine Wahlversammlung um Betriebsrat zu wählen
Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern müssen das normale Verfahren anwenden. Hier gelten automatisch die längeren Fristen und in vielen Fällen die Listenwahl. Außerdem muss keine Wahlversammlung einberufen werden, um den Betriebsrat zu wählen. Die Arbeitnehmer gehen während der Arbeitszeit an die Wahlurne, um ihre Stimme abzugeben. Sie müssen sich lediglich an den Zeitrahmen halten, den der Wahlvorstand für die Stimmabgabe vorgibt.