Im Detail hat der Wahlvorstand 8 Kernaufgaben:
Erstellung der Wählerliste – Nr. 1 der Wahlvorstand-Aufgaben
Zunächst muss der Wahlvorstand eine Wählerliste aus allen wahlberechtigten Arbeitnehmern erstellen. Der Wahlvorstand muss also feststellen, wer wahlberechtigt ist. Jeder Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr erreicht hat, zählt dazu. Die Unterlagen für die Wählerliste erhält der Wahlvorstand vom Arbeitgeber.
Anschließend gehört es zu den Aufgaben des Wahlvorstandes, die Wählerliste im Betrieb zu Einsichtnahme auszulegen.
Einsprüche gegen die Liste – falls man sich beispielsweise nicht wiederfindet – müssen innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. ´
Wahlausschreiben aushängen – Nr. 2 der Wahlvorstand-Aufgaben
Mit dem Wahlausschreiben werden die Betriebswahlen eingeleitet. Eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Das Wahlausschreiben beinhaltet die Zeit, den Tag und Ort der Stimmabgabe der Betriebsratswahl. Es informiert über die Möglichkeit der Briefwahl und die Einsichtnahme in die Wählerlisten. Außerdem erinnert es an Fristen für die Einreichung von Kandidatenvorschlägen. Die Bekanntmachungen der Wählerliste und des Wahlausschreibens können übrigens auch online per E-Mail erfolgen.
Prüfung von Wahlvorschlägen – Nr. 3 der Wahlvorstand-Aufgaben
Hier ist der Einsatz der Mitarbeiter gefragt. Denn bevor es zur Wahl kommt, müssen erst einmal Kandidaten und Kandidatinnen vorgeschlagen werden.
Wird mehr als ein Betriebsratsmitglied gewählt, müssen mindestens fünf Prozent der Arbeitnehmer den Wahlvorschlag unterschreiben. Diese Unterschrift ist keine Stimmabgabe, sie ermöglicht lediglich die Kandidatur. Die ordnungsgemäßen Wahlvorschläge müssen spätestens eine Woche vor der Stimmabgabe vom Wahlvorstand bekannt gegeben werden.
Erstellung der Stimmzettel – Nr. 4 der Wahlvorstand-Aufgaben
Auf der Grundlage der Vorschläge erstellt der Wahlvorstand die Stimmzettel. Gibt es eine Vorschlagsliste, wird nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. Die Wahl entscheidet also über jeden einzelnen Kandidaten. Bei mehreren Listen kommt das Verhältniswahlrecht zum Tragen.
Überwachung der Stimmabgabe – Nr. 5 der Wahlvorstand-Aufgaben
Am Wahltag ist die Kontrolle eines korrekten Ablaufes eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Er hat die Pflicht im Wahlraum immer präsent zu sein und muss bei Wahlbehinderungen einschreiten. Die Stimmabgabe darf auch über den gesamten Zeitraum der Öffnungs- bzw. Betriebszeit hinweg stattfinden. Der Wahlvorstand kann die Wahltermine und Wahlzeiträume so festlegen, dass der Geschäftsbetrieb nur teilweise gestört wird. So müssen nicht alle Beschäftigten gleichzeitig wählen, sondern können während des ganzen Tages abwechselnd zur Wahlurne gehen. Grundsätzlich gilt aber, dass die Betriebsratswahl Vorrang vor den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers hat.
Übrigens: Die Wahl kann nicht online stattfinden. Dafür fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere die Stimmabgabe muss persönlich mit Stimmzetteln erfolgen.
Auszählung der Stimmen – Nr. 6 der Wahlvorstand-Aufgaben
Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen durch den Wahlvorstand öffentlich ausgezählt und die gewählten Mitglieder ermittelt.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses – Nr. 7 der Wahlvorstand-Aufgaben
Steht das Wahlergebnis fest, hat der Wahlvorstand die Verpflichtung, die Gewählten schriftlich zu informieren. Diese haben drei Arbeitstage Zeit die Wahl abzulehnen. Wenn das der Fall ist, rückt der Nächste in den Betriebsrat nach. Danach werden die gewählten Betriebsratsmitglieder in einem öffentlichen Aushang bekannt gemacht. Außerdem muss der Wahlvorstand das Wahlergebnis für den Arbeitgeber niederschreiben.
Konstitutionelle Sitzung einberufen – Nr. 8 der Wahlvorstand-Aufgaben
Neben der Bekanntmachung hat der Wahlvorstand aber noch eine letzte Pflicht zu erfüllen: Er muss vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag alle gewählten Betriebsratsmitglieder zu einer ersten Sitzung einladen. In dieser konstitutionellen Sitzung wird wählt der Betriebsrat die oder den Vorsitzende/-n.
Das Amt des Wahlvorstandes erlischt mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, endet das Amt schon mit der Annahme des Betriebsratsamtes.