Wer darf den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl bestellen?
Für die Bestellung des Wahlvorstandes kommt es darauf an, ob es in dem Unternehmen bereits einen Betriebsrat gibt oder nicht. Wenn ja, setzt dieser den Wahlvorstand ins Amt. Die Bestellung muss 10 Wochen vor Auslauf der eigenen Amtszeit des Betriebsrates erfolgen.
Wird diese Frist versäumt, muss das Arbeitsgericht den Wahlvorstand bestellen. Dies muss auf einen Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Mitarbeitern oder einer Gewerkschaft erfolgen. Falls der Betrieb einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe angehört, kann ein existierender Gesamt- oder Konzernbetriebstrat den Wahlvorstand einberufen.
Auf diese Besonderheit ist allerdings zu achten: Bei Betrieben mit fünf bis fünfzig Mitarbeitern verkürzt sich die Frist der Bestellung von 10 auf 4 und von 8 auf 3 Wochen.
Betriebsratsloses Unternehmen: Wer darf hier den Wahlvorstand bestellen?
Gehört das betriebsratslose Unternehmen einem Konzern an, der einen Betriebrat hat, wird der Wahlvorstand durch diesen ins Amt gesetzt.
Falls es keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen. Hier bestellen alle wahlberechtigten Arbeitnehmer den Wahlvorstand.