Die Initiative und die Steuerung der Betriebsratswahl geht nicht vom Arbeitgeber, sondern vom eigens für die Wahl eingesetzten Wahlvorstand aus. Er bestimmt den genauen Zeitpunkt der Wahl und bereitet sie vor. Daher ist auch eine direkte Einflußnahme auf die Kosten seitens des Arbeitgebers ausgeschlossen. Dennoch sollten die anfallenden Kosten gewissenhaft geplant werden.
Kosten der Betriebsratswahl nach §20 BetrVG Sache des Arbeitgebers
Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt, dass die Kosten der Betriebsratswahl vom Arbeitgeber zu tragen sind. Hierbei handelt es sich zum einen um die Kosten der Wahlvorbereitung, der Wahldurchführung und sogar für eventuelle Verfahren, die anlässlich einer Anfechtung der Wahl durchzuführen sind.
Planen Sie die direkten Kosten der Betriebsratswahl
Gerade in großen Unternehmen sind die Kosten nicht unerheblich. Denn neben den zu druckenden und ggf. zu versendenden Stimmzetteln muss der Arbeitgeber auch Reisekosten tragen, die der Wahlvorstand verursacht. Arbeitsmittel, wie Gesetzestexte dürften einen kleineren Kostenblock ausmachen, aber ggf. fallen Schulungskosten an, die ebenfalls im angemessenen Rahmen zu tragen sind.
Planen und dokumentieren Sie auch den Arbeitsausfall im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl
Hierbei handelt es sich um Kosten, die auch ohne Betriebsratswahl angefallen wären. Ihnen geht allerdings bezahlte Arbeitszeit für Produktivzwecke verloren. Grund genug, dies zu dokumentieren.
Berücksichtigen Sie neben den Abwesenheitszeiten von Mitarbeitern für die Tätigkeit als Wahlvorstand auch die Zeiten, die für die Stimmabgabe anfallen. Denn die Wahl findet während der Arbeitszeit statt. Eine Entgeltkürzung dürfen Sie selbstverständlich nicht vornehmen. Pro Mitarbeiter sind es wohl nur Minuten, die Gesamtsumme der Ausfallzeiten überrascht jedoch in der Regel, wenn man einmal eine einfache Beispielrechnung aufmacht:
1.000 Mitarbeiter beschäftigen sich je 30 Minuten lang mit der Betriebsratswahl (interne Gespräche und Wahlvorgang). Dies entspricht einem Arbeitsausfall von 62 Arbeitstagen.
Sie können diese Zeiten nicht einsparen. Schließlich geht es darum, dass Mitarbeiter ihr Recht auf Mitbestimmung wahrnehmen. Wichtig ist jedoch, Kosten und Ausfallzeiten zu kennen und in der Planung zu berücksichtigen.