Der Wahlvorstand wird von der Belegschaft bestimmt

Der Wahlvorstand für die erstmalige Errichtung eines Betriebsrates wird von der Belegschaft bestimmt, nicht von der Gewerkschaft. Und wann ist eigentlich eine Anfechtung gerechtfertigt?
In einer Niederlassung eines Bauunternehmens sollte erstmals ein Betriebsrat ernannt werden. Den erforderlichen Wahlvorstand wollten die 200 Mitarbeiter der Belegschaft im Rahmen einer Betriebsversammlung wählen.
Im Wahlgang erreichten jedoch nicht genügend Kandidaten die erforderliche Mehrheit, woraufhin die Gewerkschaft die Versammlung gegen den Willen einiger Belegschaftsmitgleider abbrach, um den Wahlvorstand vom Arbeitsgericht einsetzen zu lassen. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen den von der Gewerkschaft gestellten gerichtlichen Antrag.
Der Arbeitgeber bekam Recht. Das Arbeitsgericht (ArbG) Jena wies den Antrag der Gewerkschaft zurück: So lange die Belegschaft weitere Wahlgänge wünscht, ist die betriebliche Errichtung des Wahlvorstands nicht gescheitert (ArbG Jena, Beschluss vom 18.10.2006, Az. 4 BV 1/06).

Den Wahlvorstand bestimmt die Belegschaft
Der Wahlvorstand begleitet stets die Betriebsratswahl, und wird nach §16 Betriebsverfassugnsgesetz (BetrVG) vom bestehenden Betriebsrat am Ende seiner Amtszeit für die Neuwahlen bestimmt. Gibt es keinen Betriebsrat, wird die Aufgabe entweder der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat wahr.

Bestehen auch diese nicht, errichtet die Belegschaft den Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung, zu der drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eingeladen haben. Falls diese Betriebsversammlung trotz Einladung nicht stattfindet oder die Bestimmung des Wahlvorstands scheitert, kann beim Arbeitsgericht ein Antrag auf Einsetzung des Wahlvorstandes gestellt werden.

In das umfangreiche Verfahren zur Betriebsratswahl können sich schnell Fehler einschleichen. Wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß gewählt wurde, kann die Wahl angefochten werden, und zwar entweder von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeber.

Was bei einer Anfechtung zu beachten ist:

  • Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Sonst gilt die Wahl als wirksam.
  • Nur Verstöße gegen wesentliche Verfahrensvorschriften rechtfertigen die Anfechtung.
  • Angefochten wird per Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht, die Kosten für das Verfahren trägt das Unternehmen, und bleibt im Falle einer Neuwahl darauf sitzen.