Den Wahlvorstand bestimmt die Belegschaft
Der Wahlvorstand begleitet stets die Betriebsratswahl, und wird nach §16 Betriebsverfassugnsgesetz (BetrVG) vom bestehenden Betriebsrat am Ende seiner Amtszeit für die Neuwahlen bestimmt. Gibt es keinen Betriebsrat, wird die Aufgabe entweder der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat wahr.
Bestehen auch diese nicht, errichtet die Belegschaft den Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung, zu der drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eingeladen haben. Falls diese Betriebsversammlung trotz Einladung nicht stattfindet oder die Bestimmung des Wahlvorstands scheitert, kann beim Arbeitsgericht ein Antrag auf Einsetzung des Wahlvorstandes gestellt werden.
In das umfangreiche Verfahren zur Betriebsratswahl können sich schnell Fehler einschleichen. Wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß gewählt wurde, kann die Wahl angefochten werden, und zwar entweder von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeber.
Was bei einer Anfechtung zu beachten ist:
- Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Sonst gilt die Wahl als wirksam.
- Nur Verstöße gegen wesentliche Verfahrensvorschriften rechtfertigen die Anfechtung.
- Angefochten wird per Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht, die Kosten für das Verfahren trägt das Unternehmen, und bleibt im Falle einer Neuwahl darauf sitzen.