Der Wahlvorstand bestimmt, wann der Betriebsrat zu wählen ist
Die wahlberechtigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können in der vom Wahlvorstand angegebenen Zeit ihre Stimme abgeben. Der § 20 Absatz 3 BetrVG regelt, dass die Betriebsratswahl während der bezahlten Arbeitszeit stattfindet.
Wenn Arbeitnehmer eine gesonderte Anfahrt haben, um den Betriebsrat zu wählen, werden die Kosten vom Arbeitgeber erstattet.
Den Betriebsrat über die gesamten Öffnungs- und Betriebszeiten wählen
§ 20 Absatz 3 BetrVG regelt ebenfalls, dass die der Wahlvorstand Wahltermine und Zeiträume genau festlegen darf, um den Betriebsrat zu wählen. Dies hat zum Zweck, dass der Geschäftsbetrieb nur teilweise gestört wird und die Beschäftigten nicht alle gleichzeitig wählen gehen. Generell hat die Betriebsratswahl Vorrang gegenüber den Wünschen des Arbeitgebers.
Den Betriebsrat per Briefwahl wählen
Kann ein Arbeitnehmer den Betriebsrat wählen, weil er am Wahltag nicht im Betrieb ist, oder er das Wahllokal nicht erreicht, ist eine Briefwahl möglich. Diese muss der Mitarbeiter beim Wahlvorstand beantragen.
Außerdem kann der Wahlvorstand in bestimmten Bereichen oder Betriebsteilen anordnen, den Betriebsrat per Briefwahl zu wählen.
Der Wahlvorstand muss hier auf eine präzise Vorbereitung achten, damit alle Unterlagen im Briefwahlumschlag enthalten sind. Der Arbeitgeber stellt ihm die Adressen und Materialien zur Verfügung. Außerdem muss der Wahlvorstand den Ablauf so planen, dass alle Briefwähler ihre Stimme bis zum letzten Wahltag zurückschicken können.