Meinungsfreiheit schützt Wahlwerbung für Betriebsratswahlen
Um den richtigen Kandidaten für die Betriebsratswahlen 2010 zu wählen, muss dieser den Mitarbeitern erst einmal bekannt sein. Deshalb dürfen sich die Wahlbewerber vorstellen und für Ihre Kandidatur werben. Wahlwerbung ist ausdrücklich erlaubt. Werden Bewerber daran gehindert im Vorfeld von Betriebsratswahlen Werbung für sich zu machen, ist dies als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit.
Wie sich die Kandidaten vorstellen, ist Ihnen selbst überlassen. Möglichkeiten sind die persönliche Vorstellung während der Arbeitszeit, das Austeilen von Handzetteln oder auch ein persönliches Gespräch nach der Arbeit.
Wichtig: Der Betriebsablauf darf nicht gestört werden.
Aushänge, Intranet, Email – Möglichkeiten für die Wahlwerbung
Um für eventuelle Kandidatensprechstunden zu werben, können Sie über Aushänge und Plakate auf Termine aufmerksam machen. Auch das betriebsinterne Intranet kann für die Bekanntmachung genutzt werden.
Um auch Heimarbeiter oder Außendienstmitarbeiter zu erreichen, die nicht häufig im Betrieb anwesend sind, dürfen Sie auch per Email für Ihre Kandidatur die Werbetrommel rühren.
Sonderfall: Posterverteilsystem als Werbung für Betriebsratswahlen 2010
Um die interne Postverteilung für die Verbreitung von Werbeflyern zu nutzen, müssen Sie sich eine Genehmigung von Ihrem Arbeitgeber einholen.
Außerdem dürfen Sie nicht im und auch nicht in der Nähe des Wahllokals für sich werben.
Wen Sie über Ihre Werbung für die Betriebsratswahlen informieren müssen
Bevor Sie sich im Betrieb für die Vorstellungsrunde aufmachen, sollten Sie Ihren direkten Vorgesetzten informieren. Nur wenn es dringende Arbeiten gibt, die Sie erledigen müssen, kann er den Rundgang verbieten beziehungsweise hinauszögern.
Genauso darf der Arbeitsablauf Ihrer Kollegen nicht durch Ihren Rundgang gestört werden.
Weitere Werbemöglichkeiten anlässlich der Betriebsratswahlen 2010
Zum einen können Sie in einem persönlichen Kandidatenbrief ausführlich über Ihre Ziele als Betriebsratsmitglied werben. Zum anderen sind sogar Wahlwerbegeschenke möglich. Diese stellen keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Die Kosten können sie als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Außerdem können Sie sich während einer Betriebsversammlung persönlich vorstellen.