Betriebsratswahl: Wann der Staatsanwalt droht

Ein auf Krawall gestimmter Betriebsrat kann Ihnen als Arbeitgeber das Leben sehr schwer machen. Aus dieser Befürchtung heraus kommen Arbeitgeber gelegentlich auf den Gedanken, die Betriebsratswahl zu behindern oder zu beeinflussen. Dabei gerät man allerdings schnell in Konflikt mit dem Staatsanwalt, wie eine Entscheidung des BGH vom 13.9.2010 zum Aktenzeichen 1 StR 220/09 zeigt.

Fallbeispiel: Behinderung und Beeinflussung der Betriebsratswahl
Dem Arbeitgeber wurde die Vorschrift des § 119 Betriebsverfassungsgesetz zum Verhängnis, der die Behinderung oder Beeinflussung der Betriebsratswahl unter Strafe stellt. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Was war geschehen? Der Arbeitgeber (ein großes deutsches Industrieunternehmen) hatte bei der Betriebsratswahl eine Wahlvorschlagsliste durch die Zuwendung von Geldmitteln ermöglicht, um sich im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl nachhaltiger als sonst möglich zu präsentieren. Dabei erfolgte die Zuwendung nicht direkt, sondern durch einen Mittelsmann. Die Unterstützung erfolgte daher verschleiert.

Die unterstützte Organisation wäre alleine finanziell nicht überlebensfähig gewesen. Sie hätte die Kosten für Werbe- und Informationsmaterial sowie die Kosten ihrer Infrastruktur und für die von ihr angebotenen Leistungen aus ihren satzungsmäßigen Einnahmequellen nicht tragen können.

Keine Beeinflussung der Betriebsratswahl
Es ist anerkannt, dass der Arbeitgeber sich in die Wahlwerbung bei der Betriebsratswahl nicht einmischen darf. Das gilt sowohl in unmittelbarer als auch in mittelbarer Einsicht. Daher ist auch die Finanzierung von Aktivitäten unzulässig. Dieses Verbot ist Ausfluss des Neutralitätsgebots. Die Unzulässigkeit wird sogar noch mehr betont, wenn – wie im Fall des BGH – die Unterstützung verschleiert wird.