Sonderveranstaltungen – Wie weit dürfen Sie nach dem neuen Werberecht gehen?

Eine für Ihre Werbung entscheidende Veränderung im neuen Werberecht ist vor allem die neue Freiheit im Bereich der Sonderveranstaltungen. Einige Dinge sind nun erlaubt, andere bleiben verboten, wieder andere sind riskant.
Als Sonderveranstaltungen definierte der Gesetzgeber nach bisher geltendem Recht alle Verkaufsveranstaltungen, die "außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs" stattfinden. Schon eine Anzeige, überschrieben mit "Schnäppchenmarkt" und zahlreichen Sonderangeboten, konnte den Tatbestand der Sonderveranstaltung erfüllen.
Sonderveranstaltungen waren bisher immer dann verboten, wenn sie die so genannte "normale Verkaufstätigkeit" überstiegen, der Beschleunigung des Absatzes dienten oder sich für das Publikum als Unterbrechung des normalen Geschäftsverkehrs darstellten. Ausgenommen von dieser Regelung waren bisher lediglich Sommer- und Winterschlussverkäufe sowie bestimmte Jubiläumsverkäufe.
Das ist erlaubt: Nach neuem Recht kann jeder Händler jederzeit jede Sonderaktion durchführen. Das heißt: Sie dürfen jederzeit mit einem "Schlussverkauf" werben. Im Zuge der Sonderverkäufe sind Rabatte in jeder Höhe erlaubt. Die Rechtsprechung toleriert sogar Rabatte von 80 % und mehr.
Im Gegensatz zur früheren Regelung müssen Sie sich für Ihre besondere Verkaufsveranstaltung auch nicht mehr an bestimmte Zeiten halten. Sie können das ganze Jahr hindurch mit besonderen Preisen werben. Und Sie dürfen ohne weiteres ganze Warengruppen im Preis herabsetzen.
Das ist riskant: Zwar gibt es keine Beschränkung auf bestimmte (schlussverkaufsfähige) Warengruppen mehr, aber Sie sollten unbedingt darauf achten, dass Sie mit allgemeinen Rabatten keine preisgebundenen Waren wie Bücher, Zeitschriften, Tabakwaren und Pfand "erwischen".
Wenn Sie rechtssicher werben wollen, müssen Sie nach wie vor preisgebundene Artikel ausnehmen: Wollen Sie z.B. einen Rabatt über ein komplettes Sortiment gewähren, das aber auch Bücher umfasst, so weisen Sie in Ihrer Werbung auf diese Ausnahme hin. Beispiel: "5 % Rabatt auf Büroartikel – ausgenommen Bücher".
Das ist verboten: Sie dürfen nicht mit einer allgemeinen Preisherabsetzung werben, ohne die Waren tatsächlich mit dem neuen herabgesetzten Preis auszuzeichnen. Ein "ständiger Schlussverkauf" ist also untersagt. In der Preisangabenverordung ist seit 8.7.2007 die Ausnahme für (neue) Endpreisangaben für "individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe" vorgesehen. Sie sollten also bei Ihren Sonderveranstaltungen klar angeben, bis wann genau Ihre Sonderpreise gelten. Nur dann kommen Sie an einer neuen Preisauszeichnung vorbei.