Betriebsratsverseucht: Was das Unwort des Jahres für Sie bedeutet

Nachdem eine unabhängige Jury am 19.01.2010 das Unwort des Jahres 2009 festgestellt und bekannt gegeben hat, fragt sich mancher Arbeitgeber, ob und welche Auswirkungen die Wahl des Begriffs "betriebsratsverseucht" zum Unwort des Jahres hat. Eines dürfte feststehen: Zur Deeskalation trägt das sicherlich nicht bei.

Betriebsratsverseucht: Unwort des Jahres 2009
Den Begriff "betriebsratsverseucht" hatte ein Vertreter des Arbeitgebers verwendet. Hintergrund dürfte sein, dass er einen Betriebsrat aufgrund seiner Rechte aus dem Betriebsverfassungsrecht als Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und als Kostenbelastung sieht. Zu diesen Rechten gehören u.a.:

  • zwingende Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung (§102 BetrVG)
  • Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (§99 BetrVG)
  • Freistellungsanspruch (§§37, 38 BetrVG)
  • Schulungsanspruch (§37 BetrVG)
  • Kostentragung durch den Arbeitgeber (§40 BetrVG).

Und natürlich kann man annehmen, dass ein Mitarbeiter aus einer Filiale mit Betriebsrat, der in eine Filiale ohne Betriebsrat versetzt wird, evtl. die Wahl eines Betriebsrates in seiner neuen Filiale initiieren oder jedenfalls unterstützen wird. Die Verwendung des Begriffs "betriebsratsverseucht" dafür zeigt jedoch eine grundsätzlich falsche Auffassung und Einschätzung von Betriebsräten.

Betriebsratsverseucht contra Vorteile durch Betriebsrat
Viele Arbeitgeber mit Betriebsrat haben – trotz der unzweifelhaften Kosten und Einschränkungen des Arbeitgebers durch das BetrVG – durchaus signifikante Vorteile eines Betriebsrates entdeckt. Sie sind von der Verwendung der Bezeichnung "betriebsratsverseucht" weit entfernt. Unter anderem folgende Vorteile werden immer wieder genannt:

  • organisierter Ansprechpartner für Arbeitgeber erleichtert Umsetzung von notwendigen Änderungen
  • Betriebsvereinbarungen ermöglichen generelle Regelungen
  • motiviertere Arbeitnehmer.

Wie so oft ist es von Personen abhängig. Ein Betriebsratsvorsitzender, der ständig ideologische Streitigkeiten führt, ist genauso kontraproduktiv wie ein Arbeitgeber, der jede Beteiligung der Mitarbeitervertretung von vornherein ablehnt. Sowohl Sie als auch Ihr Betriebsrat sollten an die alte Weisheit denken: "Wie man in den Wald hineinruft, schallt es heraus".

Betriebsratsverseucht und die Folgen
Vom 01.03 – 31.05.2010 finden nach § 13 BetrVG die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Es ist damit zu rechnen, dass

  • die öffentliche Diskussion der Verwendung des Begriffs "betriebsratsverseucht" zu einer Solidarisierung der Arbeitnehmer und damit zu einer größeren Zahl von Betriebsratswahlen führen wird. Wenn man so will, hat der Erfinder von "betriebsratsverseucht" ein klassisches Eigentor geschossen und seinen Kollegen einen Bärendienst erwiesen,
  • Aktivitäten der Arbeitgeber zur Verhinderung von Betriebsräten aufgrund der öffentlichen Diskussion noch kritischer beobachtet und bewertet werden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Behinderung oder Beeinflussung von Betriebsratswahlen durch unlautere Mittel nach § 119 BetrVG eine Straftat darstellt.